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Voraussetzung für die Anerkennung der Kosten ist, dass die Notwendigkeit der Schulunterbringung vorab durch einen Amtsarzt oder den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung bescheinigt wird.
Eltern machen Schulgeldzahlung als außergewöhnliche Belastung geltend
In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Ehepaar Schulgeldzahlungen für die vom Sohn und der Tochter besuchten Privatschulen als außergewöhnliche Belastung geltend. Als Begründung führten die Eltern an, dass der Besuch wegen krankheitsbedingter Gründe notwendig sei. So leide die Tochter an einer Aufmerksamkeitsstörung und der Sohn an einer emotionalen Entwicklungsverzögerung mit Aufmerksamkeitsstörung. Zum Nachweis reichten die Eltern ärztliche Gutachten ein, die auch den Besuch an gesonderten Schulen mit kleineren Klassengrößen und intensiveren Betreuungen nahelegten.
Schulgeldzahlungen sind keine unmittelbaren Krankheitskosten
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht erkannten die Schulkosten jedoch nicht an. Es handele sich dabei nicht um unmittelbare Krankheitskosten, sondern um Kosten der Lebensführung. Diese seien nur dann zu berücksichtigen, wenn in der Privatschule gleichzeitig eine Heilbehandlung erfolge, die von medizinisch geschultem Personal durchgeführt werde. Darüber hinaus hätte bereits vor Beginn des Schulbesuchs die Notwendigkeit dieser Maßnahme amtsärztlich bescheinigt werden müssen.
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