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Steuerrecht | 17.08.2017

Privatschul­gebühren

FG Düsseldorf: Keine Berücksichtigung von Schulgeld­zahlungen ohne medizinischen Nachweis

Notwendigkeit muss vorab durch Amtsarzt oder Medizinischen Dienst der Kranken­versicherung bescheinigt werden

Eltern, deren Kinder eine Privat­schule besuchen, können die Schul­gebühren als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Bedingung: Der Schulbesuch dient einer speziellen Heil­behandlung, die unter Aufsicht medizinisch geschulten Fach­personals durch­geführt wird. Dies geht aus einem Urteil des Finanz­gerichts Düsseldorf hervor (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2017, Az. 13 K 4009/15 E).

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Voraussetzung für die Anerkennung der Kosten ist, dass die Notwendigkeit der Schul­unterbringung vorab durch einen Amtsarzt oder den Medizinischen Dienst der Kranken­versicherung bescheinigt wird.

Eltern machen Schulgeldzahlung als außergewöhnliche Belastung geltend

In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Ehepaar Schulgeld­zahlungen für die vom Sohn und der Tochter besuchten Privat­schulen als außergewöhnliche Belastung geltend. Als Begründung führten die Eltern an, dass der Besuch wegen krankheits­bedingter Gründe notwendig sei. So leide die Tochter an einer Aufmerksamkeits­störung und der Sohn an einer emotionalen Entwicklungs­verzögerung mit Aufmerksamkeits­störung. Zum Nachweis reichten die Eltern ärztliche Gutachten ein, die auch den Besuch an gesonderten Schulen mit kleineren Klassen­größen und intensiveren Betreuungen nahelegten.

Schulgeldzahlungen sind keine unmittelbaren Krankheitskosten

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanz­gericht erkannten die Schulkosten jedoch nicht an. Es handele sich dabei nicht um unmittelbare Krankheits­kosten, sondern um Kosten der Lebens­führung. Diese seien nur dann zu berücksichtigen, wenn in der Privat­schule gleich­zeitig eine Heil­behandlung erfolge, die von medizinisch geschultem Personal durch­geführt werde. Darüber hinaus hätte bereits vor Beginn des Schul­besuchs die Notwendigkeit dieser Maßnahme amts­Ã¤rztlich bescheinigt werden müssen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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