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Verwüstet ein Biber den Garten, müssen Eigentümer die Kosten für die Beseitigung in der Regel selbst tragen. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln muss das Finanzamt die Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennen (Finanzgericht Köln, Urteil vom 01.12.2017, Az. 3 K 625/17). Selbst wenn die Schäden erheblich sind, wird dadurch nicht der existenziell notwendige Bereich berührt.
Finanzamt lehnt Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab
In dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar geklagt, dessen Grundstück an einen Teich angrenzte, in dem ein Biber wohnte. Das Tier richtete im Garten der Kläger großen Schaden an: Der Rasen war weiträumig untergraben, und Teile der Terrasse waren abgesackt. Außerdem stürzte infolgedessen ein Baum um. Das Ehepaar errichtete eine Bibersperre und reparierte Terrasse und Rasen. Die Kosten in Höhe von rund 4.000 Euro wollte es als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, was das Finanzamt aber ablehnte.
Schäden liegen nicht im existenziell notwendigen Bereich
Zu Recht, wie das Finanzgericht entschied: Die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen setze voraus, dass ein für den Steuerzahler existenziell wichtiger Bereich berührt ist. Das sei mit Blick auf die Nutzung von Terrasse und Garten aber nicht gegeben. Eine existenzielle Betroffenheit liege vielmehr vor, wenn die Nutzung des Wohnhauses infrage gestellt ist.
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