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Das Finanzamt wollte die Arbeit des Mannes in den Jahren 2017 und 2018 mit dem damals gültigen Steuersatz von 19 Prozent belegen und erließ entsprechende Bescheide. Es handle sich nicht um eine theaterähnliche Leistung, so die Begründung der Finanzbehörde.
FG: Tätigkeit als Zauberer stellt Theatervorführung oder vergleichbaren Darbietungen dar
Das sieht das Finanzgericht Münsters anders. Der Kläger bietet demnach klassische Bühnenzauberei und fertigt Ballonskulpturen. Diese Tätigkeit entspreche einer Theatervorführung oder vergleichbaren Darbietungen, wie es im Umsatzsteuergesetz heißt. Und dafür gilt der ermäßigte Steuersatz, der im betroffenen Zeitraum 7 Prozent betrug.