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Steuerrecht | 02.11.2021

Fahrtenbuch

Fahrtenbuch: Finanzamt muss kleinere Ungenauig­keiten hinnehmen

Anforderung an Fahrtenbuch dürfen nicht überspannt werden

Ist der Anteil privater Fahrten mit dem Dienstwagen geringer als die berufliche Nutzung, lohnt sich ein Fahrtenbuch. Ein Urteil zeigt: Das Finanzamt darf dieses bei Mini-Ab­weichungen nicht ablehnen.

Viele Arbeit­nehmer dürfen ihren Dienstwagen auch privat nutzen. Wer nur wenig privat fährt, kann den Anteil dieser Wege mit einem Fahrtenbuch nachweisen statt auf die dann oft teurere, pauschale Ein-Prozent-Ver­steuerung zurückzugreifen.

Wichtig dabei:

Das Fahrtenbuch sollte ordentlich geführt werden, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuer­zahler. Allerdings muss das Finanzamt ein Fahrtenbuch auch bei kleineren Ungenauig­keiten anerkennen, entschied das Finanz­gericht Nieder­sachsen (Az.: 9 K 276/19).

Arbeitnehmer hatte Orte abgekürzt

Im verhandelten Fall erkannte das Finanzamt das Fahrtenbuch eines Arbeit­nehmers aufgrund von Ungenauig­keiten nicht an: Die Reiseziele waren lediglich mit Ortsnamen beziehungs­weise Ab­kürzungen der Ortsnamen oder nur mit dem Namen von Hotels angegeben. Zudem fehlten Umweg­fahrten sowie Tankstopps, und die angegebenen Kilometer wichen vom Routen­planer um einen Kilometer ab.

Die Finanz­beamten berechneten den geldwerten Vorteil darum stattdessen mit der pauschalen Ein-Prozent-Methode. Dadurch erhöhte sich allerdings der steuer­pflichtige Arbeitslohn. Der Arbeit­nehmer klagte gegen dieses Vorgehen.

Ziele müssen sich aus weiteren Quellen ergeben

Mit Erfolg: Die teilweise Verwendung von Ab­kürzungen für einzelne Ortsnamen oder Kunden führt nicht automatisch zur Verwerfung des Fahrten­buchs. Die Voraussetzung dafür: Die Ziele sind entweder verständlich oder ergeben sich eindeutig aus der vorhandenen Kunden- und Adressliste. Tankstopps sind darüber hinaus nicht im Fahrtenbuch einzutragen, so die Richter.

Die Ent­scheidung ist rechts­kräftig und schließt sich auch an die höchst­richterliche Rechtsprechung des Bundes­finanzhofes an (z. B. Az.: VI R 38/06 oder Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.2012, Az. VI R 51/11).

Anerkennung verweigert - Einspruch einlegen

Arbeit­nehmer, denen das Finanzamt also in einem ähnlichen Fall die Anerkennung des Fahrten­buchs verweigert, können Einspruch gegen ihren Steuer­bescheid einlegen. „Dabei sollten die Akten­zeichen der Entscheidungen genannt werden“, empfiehlt Karbe-Geßler. „Wer Rückfragen seitens des Finanzamts von vornherein vermeiden will, sollte möglichst genau und ohne Ab­kürzungen das Fahrtenbuch führen.“

Quelle: dpa/DAWR/ab
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