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Ordnungswidrigkeitsrecht und Verkehrsrecht | 09.09.2016

Fahrtenbuch

Fahrten­buch­auflage: Behörde muss realisierbare Ermittlungen zur Fahrer­feststellung durchführen

Keine Pflicht zum Führen eines Fahrten­buchs bei mangelhaften Ermittlungen der Behörden

Macht eine Behörde einen Fahrer nicht mit allen zumutbaren Mitteln ausfindig, muss der Halter kein Fahrtenbuch führen. Das geht aus einem Urteil des Bayerischen Verwaltungs­gerichts­hofs hervor (Az.: 11 BV 15.1164).

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Behörde verhängt Fahrtenbuchauflage

Im verhandelten Fall ging es um eine Ordnungs­widrigkeit, die ein Autofahrer begangen hatte. Jedoch wurde das Verfahren eingestellt. Binnen der Verjährungs­frist von drei Monaten konnte die Behörde den Fahrer zwar nicht ermitteln, verhängte dem Halter aber eine Fahrten­buch­auflage. Er habe die Mithilfe zur Fahrer­ermittlung verweigert. Doch der Halter widersprach. Einen Anhörungs­bogen habe er nie erhalten, aber auf Telefon­anfrage seinen Sohn als Nutzer genannt. Der Sohn wiederum erkannte den Fahrer und nannte diesen.

Behörde waren Ermittlungen zur Feststellung des Fahrers zumutbar

Vor dem Bayerischen Verwaltungs­gerichts­hof bekam der Halter Recht. Denn zum einen war tatsächlich nicht nachweisbar, dass die Behörde einen Anhörungs­bogen verschickt hatte. Zum anderen sei die Behörde den Angaben nicht nachgegangen, um den Fahrer zu befragen, den der Sohn auf dem Foto identifizierte und dessen Adresse er nannte. Das sei der Behörde aber zuzumuten gewesen, zumal dies ohne größeren Aufwand machbar gewesen wäre. Der Halter muss kein Fahrtenbuch führen.

Quelle: dpa/DAWR/kg
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