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Behörde verweigerte Akteneinsicht und verhängte gegen den Halter des Fahrzeuges eine Fahrtenbuchauflage
In dem verhandelten Fall war der Halter eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsverstoß aufgefordert worden, den Fahrer zu benennen. Der Rechtsanwalt des Halters beantragte Akteneinsicht, um das Messfoto in Augenschein nehmen zu können. Die Behörde stellte das Foto aber nicht zur Verfügung und verhängte gegen den Halter stattdessen eine Fahrtenbuchauflage. Begründet wurde die Entscheidung mit der fehlenden Mitwirkung bei der Fahrerermittlung. Die Sache ging vor Gericht.
Das Verwaltungsgericht gab dem Fahrzeughalter Recht
Der Rechtsanwalt habe der Behörde mitgeteilt, dass mehrere Fahrer in Frage kämen. Daher könne nicht von einer Verweigerung der Mitwirkung an der Fahreridentifizierung geredet werden. Vielmehr sei die Behörde verpflichtet gewesen, Akteneinsicht zu gewähren. Unterlasse sie dieses, sei sie selbst dafür verantwortlich, dass der Verkehrsverstoß nicht aufgeklärt werden kann. Eine Fahrtenbuchauflage ist nach Ansicht der Richter unter solchen Bedingungen jedenfalls unzulässig.
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