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Ordnungswidrigkeitsrecht und Strafrecht | 29.01.2016

Fahrtenbuchauflage

Fahrtenbuchauflage rechtswidrig - Behörde muss Betroffenem im Ordnungswidrigkeitsverfahren Akteneinsicht gewähren

Verweigert sie dies, kann sie auch keine Fahrtenbuchauflage verhängen

(Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 01.09.2015, Az. 5 K 2765/15)

In Ordnungswidrigkeitenverfahren muss eine Behörde Fahrzeughaltern im Zweifel auch Akteneinsicht gewähren. Tut sie das nicht, kann sie auch keine Fahrtenbuchauflage verhängen, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen (Az.: 5 K 2765/15). Auch kann einem Halter in einem solchen Fall nicht fehlende Mitwirkung vorgeworfen werden.

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Behörde verweigerte Akteneinsicht und verhängte gegen den Halter des Fahrzeuges eine Fahrtenbuchauflage

In dem verhandelten Fall war der Halter eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsverstoß aufgefordert worden, den Fahrer zu benennen. Der Rechtsanwalt des Halters beantragte Akteneinsicht, um das Messfoto in Augenschein nehmen zu können. Die Behörde stellte das Foto aber nicht zur Verfügung und verhängte gegen den Halter stattdessen eine Fahrtenbuchauflage. Begründet wurde die Entscheidung mit der fehlenden Mitwirkung bei der Fahrerermittlung. Die Sache ging vor Gericht.

Das Verwaltungsgericht gab dem Fahrzeughalter Recht

Der Rechtsanwalt habe der Behörde mitgeteilt, dass mehrere Fahrer in Frage kämen. Daher könne nicht von einer Verweigerung der Mitwirkung an der Fahreridentifizierung geredet werden. Vielmehr sei die Behörde verpflichtet gewesen, Akteneinsicht zu gewähren. Unterlasse sie dieses, sei sie selbst dafür verantwortlich, dass der Verkehrsverstoß nicht aufgeklärt werden kann. Eine Fahrtenbuchauflage ist nach Ansicht der Richter unter solchen Bedingungen jedenfalls unzulässig.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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