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Bei der Dokumentation von Arbeitszeiten und Tätigkeiten müssen Arbeitnehmer bei der Wahrheit bleiben. Im schlimmsten Fall droht sonst eine Kündigung. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg (Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 07.08.2019, Az. 3 Ca 992/19).
Kündigung wegen Vernachlässigung der Dokumentationspflicht
Im konkreten Fall hatte eine Altenpflegerin ihre Dokumentationspflicht vernachlässigt. Entgegen der Anweisung war sie nicht zu einer Patientin gefahren, der sie die Nachttablette hätte geben sollen. Stattdessen habe sie die Patientin telefonisch erinnert. Den Leistungsnachweis für den nächtlichen Besuch zeichnete die Pflegerin trotzdem ab und bestätigte auf dem Tagestourennachweis, die Patientin am späten Abend versorgt zu haben. Als ihr Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er ihr fristlos.
ArbG: Kündigung nach Abmahnung zulässig
Eine Kündigungsschutzklage der Pflegerin blieb erfolglos. Ein Arbeitnehmer sei verpflichtet, Arbeitszeiten korrekt zu dokumentieren. Andernfalls ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Die Pflegerin war bereits zuvor wegen vergleichbaren Fehlverhaltens abgemahnt worden. Trotzdem habe sie die Arbeitsanweisungen nicht befolgt.
Weitere Abmahnung vor Kündigung nicht notwendig
Das sahen die Richter als Vertrauensmissbrauch, das Verhalten sei außerdem rufschädigend. Die Frau habe in Kauf genommen, dass der Arbeitgeber in den Verdacht des Abrechnungsbetrugs gerate. Eine weitere Abmahnung war in diesem Fall vor der Kündigung nicht notwendig.
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