DAWR > Falsche Leistungsnachweise: Fristlose Kündigung gerechtfertigt < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Arbeitsrecht | 31.01.2020

Kündigung

Falsche Leistungs­nachweise: Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Vor­sätzliche Verstoß gegen die Verpflichtung zur korrekten Dokumentation der Arbeitszeit stellt wichtigen Grund für fristlose Kündigung dar

(Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 07.08.2019, Az. 3 Ca 992/19)

Wer in der Pflege arbeitet, muss regelmäßig seine Arbeits­zeiten und Tätigk­eiten dokumentieren. Falsche Angaben können schwerwiegende Konsequenzen haben.

Werbung

Bei der Dokumentation von Arbeits­zeiten und Tätigk­eiten müssen Arbeit­nehmer bei der Wahrheit bleiben. Im schlimmsten Fall droht sonst eine Kündigung. Das zeigt ein Urteil des Arbeits­gerichts Siegburg (Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 07.08.2019, Az. 3 Ca 992/19).

Kündigung wegen Vernachlässigung der Dokumentationspflicht

Im konkreten Fall hatte eine Alten­pflegerin ihre Dokumentations­pflicht vernachlässigt. Entgegen der Anweisung war sie nicht zu einer Patientin gefahren, der sie die Nacht­tablette hätte geben sollen. Stattdessen habe sie die Patientin telefonisch erinnert. Den Leistungs­nachweis für den nächtlichen Besuch zeichnete die Pflegerin trotzdem ab und bestätigte auf dem Tagestouren­nachweis, die Patientin am späten Abend versorgt zu haben. Als ihr Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er ihr fristlos.

ArbG: Kündigung nach Abmahnung zulässig

Eine Kündigungs­schutz­klage der Pflegerin blieb erfolglos. Ein Arbeit­nehmer sei verpflichtet, Arbeits­zeiten korrekt zu dokumentieren. Andernfalls ist eine außer­ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Die Pflegerin war bereits zuvor wegen vergleichbaren Fehl­verhaltens abgemahnt worden. Trotzdem habe sie die Arbeits­anweisungen nicht befolgt.

Weitere Abmahnung vor Kündigung nicht notwendig

Das sahen die Richter als Vertrauens­missbrauch, das Verhalten sei außerdem ruf­schädigend. Die Frau habe in Kauf genommen, dass der Arbeitgeber in den Verdacht des Abrechnungs­betrugs gerate. Eine weitere Abmahnung war in diesem Fall vor der Kündigung nicht notwendig.

Werbung

Quelle: dpa/DAWR/ab

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#7179