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Strafrecht und Verkehrsrecht | 17.02.2023

Kennzeichen­missbrauch

Falsches Kennzeichen ist auch beim Anhänger kein Kavaliers­delikt

Abstellen eines Anhängers am Straßen­rand stellt Kennzeichen­missbrauch dar

(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 03.11.2021, Az. 203 StRR 504/21)

Nummern­schilder dienen unter anderem dazu, Halter bei Verstößen schnell ausfindig machen zu können. Ihr miss­bräuchlicher Gebrauch ist strafbar, auch bei Anhängern.

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Auch ein am Straßen­rand ab­gestellter Anhänger gilt als in Gebrauch und muss immer ein korrektes Kennzeichen tragen. Wird ein anderes, nicht für den Hänger zugelassenes Nummern­schild angebracht, liegt ein Kennzeichen­missbrauch vor. Das zeigt ein Urteil des Bayerischen Obersten Landes­gerichts (Az.: 203 StRR 504/21).

Anhänger ohne zugelassenes Kennzeichen am Straßenrand abgestellt

In dem Fall ging es um einen Anhänger für den Auto­transport, den ein Mann am Straßen­rand abgestellt hatte. Am Heck war aber kein für den Anhänger zugelassenes Kennzeichen angebracht, sondern ein ab­gelaufenes Ausfuhr­kennzeichen.

Wie kam das Kennzeichen an den Hänger?

Der Anhänger selbst war gar nicht zugelassen, was der Beklagte möglicher­weise durch das Aufstellen des Kenn­zeichens zu vertuschen versucht hatte. Diesen Vorwurf bestritt der Mann aber. Er gab nur an, dass sich Kennzeichen auf der Ladefläche befunden hätte, es aber nicht von ihm angebracht worden sei. Näher äußerte er sich nicht.

Sein Vorgehen wurde gerichtlich als Kennzeichen­missbrauch gewertet, was das Bayerische Oberste Landes­gericht in der Revision bestätigte. Das Kennzeichen diene dazu, jederzeit zu­verlässig die Halter- und Fahrer­feststellung durchführen zu können, begründete die Kammer. Das liege im öffentlichen Interesse.

So oder so: Es liegt ein Missbrauch vor

Zudem sei auch ein ab­gestellter Hänger in Gebrauch und könne am Straßen­rand eine Gefahr für andere Verkehrs­teilnehmer ausgehen. Somit liege durch das Anbringen eines nicht für den Anhänger zugeteilten Kenn­zeichens ein Verstoß gegen das Straßen­verkehrs­gesetz vor. Der Mann wurde zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tages­sätzen verurteilt.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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