DAWR > Familienpflegezeit muss nicht im Block gewährt werden < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Arbeitsrecht | 02.11.2022

Familien­pflegezeit

Familien­pflegezeit muss nicht im Block gewährt werden

Frei­stellung im Blockmodell vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt

(Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 27.04.2022, Az. 4 Ca 2119/21)

Für Berufstätige, die Angehörige pflegen, kommt die sogenannte Familien­pflegezeit in Frage. Anspruch, die Pflegezeit in Blöcken zu nehmen, gibt es aber nicht. Das zeigt eine Gerichts­entscheidung.

Werbung

Mit der Familien­pflegezeit können sich Beschäftigte bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Möchten Beschäftigte die Pflegezeit so aufteilen, dass sie teils Vollzeit arbeiten und sich teils in Vollzeit der Pflege widmen, muss der Arbeitgeber dem aber nicht zustimmen. Wie ein Urteil des Arbeits­gerichts Bonn (Az.: 4 Ca 2119/21) zeigt, gibt es bei der Familien­pflegezeit keinen Anspruch auf ein solches „Blockmodell“.

Vollzeitarbeit und Freistellung abwechseln?

Im konkreten Fall hatte ein Berufs­kraft­fahrer geklagt, weil der Arbeitgeber seine Pläne abgelehnt hatte. Der Beschäftigte hatte dem Arbeitgeber eine zweijährige Familien­pflegezeit angekündigt, um sich um seine pflege­bedürftige Mutter zu kümmern. Der Beschäftigte die Pflegezeit in mehr­monatige Abschnitte einteilen, in denen er entweder in Vollzeit arbeiten oder vollständig freigestellt sein würde. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass dieses Modell nicht der im Gesetz vorgesehenen „teilweisen“ Frei­stellung entspräche.

ArbG Bonn verneint Anspruch auf Blockmodell

Das Gericht stimmte dem Arbeitgeber zu und lehnte die Klage des Mannes ab. Zwar bestehe ein grundsätzlicher Anspruch auf 24 Monate Pflegezeit - jedoch nicht im vorgeschlagenen Blockmodell.

Mindestumfang von 15 Stunden ist gewollt

Wie es bei „Haufe.de“ heißt, verwies das Gericht auf den Wortlaut des Gesetzes, wo von einer „teilweisen Frei­stellung“ sowie einer „verringerten Arbeitszeit von wöchentlich mindestens 15 Stunden“ die Rede ist. Das Gericht legte beides als Hinweis darauf aus, dass eine Frei­stellung im Blockmodell vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war.

Nicht zuletzt verwies das Gericht darauf, dass mit einer Weiter­beschäfti­gung im Umfang von mindestens 15 Wochen­stunden eine angemessene Aufteilung zwischen Berufs­tätigkeit und Pflege­tätigkeit im Sinne des Gesetzes sicher­gestellt werden soll.

Pflegende Beschäftigte sollen so in einem Mindest­umfang weiterhin im Arbeits­leben bleiben und gleich­zeitig Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosen­versicherung behalten. Der Arbeitgeber wiederum könne trotz Familien­pflegezeit weiterhin auf die Kompetenz und Erfahrung der Beschäftigten zurück­greifen.

Werbung

Quelle: dpa/DAWR/ab

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#9867