DAWR > Feiern während Krankschreibung kann Kündigungsgrund sein < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Arbeitsrecht | 18.01.2023

Kündigung

Feiern während Krank­schreibung kann Kündigungs­grund sein

Vor­getäuschte Arbeits­unfähigkeit recht­fertigt Kündigung

(Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 16.12.2022, Az. 5 Ca 1200/22)

Husten, Grippe oder Depression? Nicht bei jeder Krankheit braucht man Bettruhe. Doch können Krank­geschriebene auch feiern gehen, ohne eine Kündigung zu riskieren? Die Antwort: eher nein!

Werbung

Wer sich aus Krankheits­gründen arbeits­unfähig meldet, muss nicht immer auch das Bett hüten. Sich zwei Tage krank zu melden und dann beim Feiern fotografieren zu lassen, kann Arbeit­nehmer allerdings den Job kosten. Denn dann ist von einer vor­getäuschten Arbeits­unfähigkeit auszugehen. So urteilte das Arbeits­gericht Siegburg (Akten­zeichen 5 Ca 1200/22).

Party statt Spätdienst

Im konkreten Fall, meldete sich eine im Pflege­bereich tätige Frau für zwei Spät­dienste am Wochenende krank. In der Nacht von Samstag auf Sonntag ließ sie sich allerdings auf einer Party fotografieren. Die Bilder veröffentlichte sie in ihrem Status bei einem Messaging-Dienst. Auch auf der Seite des Party­veranstalters waren sie zu finden. Der Arbeitgeber der Frau kündigte ihr daraufhin fristlos.

Party-Fotos erschüttern Beweiswert der AU-Bescheinigung

Die von ihr dagegen erhobene Kündigungs­schutz­klage wies das Arbeits­gericht Siegburg ab. Die Begründung: Die Klägerin habe über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört, so das Gericht. Den Beweiswert ihrer Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung sah es als „erschüttert“ an. Auch der Erklärung der Klägerin sie habe an einer zwei­tägigen psychischen Erkrankung gelitten, die vom Arzt nachträglich fest­gestellt worden sei, glaubte das Gericht nicht.

Zweitägige psychische Erkrankung unglaubhaft

Die zuständige Kammer ging stattdessen davon aus, dass die Klägerin „die Neigung habe, die Unwahrheit zu sagen“. Schließlich habe sie dem Arbeitgeber zuvor mitgeteilt, sich wegen Grippe­symptomen unwohl gefühlt zu haben. Trage die Arbeit­nehmerin dann vor Gericht eine zweitägige psychische Erkrankung vor, die genau nach dem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt sei, sei dies „schlicht unglaubhaft“, so das Gericht.

Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landes­arbeits­gericht Köln eingelegt werden.

Werbung

Quelle: dpa/DAWR/ab

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#10054