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Bürgerliches Recht und Eigentumsrecht | 01.06.2021

Fundsache

Finderlohn gibt es nur für verlorene Sachen

Hinter Steck­dosen­attrappe verstecktes Bargeld in Mietwohnung keine Fundsache

(Amtsgericht München, Urteil vom 04.12.2020, Az. 111 C 21915/19)

Wer etwas findet, hat meist Anspruch auf Finderlohn. Allerdings gilt das nicht bei jedem Schatz: Wer verstecktes Vermögen seines Vormieters entdeckt, bekommt nicht automatisch eine Belohnung.

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Mitunter verstecken sich in Miet­wohnungen Schätze. Für den Finder zahlt sich das aber nicht in jedem Fall aus: Hat der Vormieter etwas versteckt, bekommt der Mieter nicht automatisch Finderlohn. Denn bewusst verstecktes Vermögen sei nicht verloren gegangen, befand das Amtsgericht München (Az.: 111 C 21915/19).

Streit um Finderlohn für verstecktes Vermögen des Vormieters

In dem verhandelten Fall hatte die Mieterin in ihrer Wohnung Arbeiten an den Elektro­leitungen vornehmen lassen. Der Elektriker und die Mieterin entdeckten beim Überprüfen einer defekten Steckdose einen Hohlraum, in dem 80.000 Euro in bar versteckt waren. Die beiden gaben das Geld ab. Das Fundbüro war der Ansicht, die Summe gehöre in den Nachlass des verstorbenen Vormieters. Die Mieterin meinte, es seien nicht alle Erben ausfindig gemacht worden. Daher gehe der Betrag nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten in ihren Besitz über.

Keine Besitzaufgabe durch Tod

Das sah das Gericht anders: Die Mieterin habe nicht nachweisen können, dass es sich bei den Banknoten um verlorene Sachen im Sinne des Gesetzes gehandelt habe. Verloren seien nur Sachen, die nach Besitzrecht besitzlos seien. Das setze voraus, dass die tatsächliche Gewalt über eine Sache nicht mehr ausgeübt werden könne. Bei versteckten Sachen greife diese Regelung nicht. Der Besitz werde damit ja nicht aufgegeben. Da der verstorbene Vormieter die Banknoten versteckt habe, gehe das Geld in die Erbmasse ein.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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