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Steuerrecht | 15.02.2023

Außergewöhnliche Belastungen

Fitness­studio-Beiträge sind keine außergewöhnliche Belastung

Beiträge für die Reha-Behandlung sowie die dafür an­gefallenen Fahrtkosten sind steuerlich absetzbar

(Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.12.2022, Az. 9 K 17/21)

Nicht alle Kosten, die einem aufgrund einer Krankheit entstehen, sind steuerlich absetzbar. Aber einige.

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Wem im Zusammenhang mit einer Krankheit oder um wieder gesund zu werden, Kosten entstehen, kann diese unter Umständen von der Steuer absetzen. Nämlich dann, wenn die sogenannten außergewöhnlichen Belastungen eine zumutbare Grenze überschreiten, die unter anderem vom Einkommen abhängt. Mitglieds­beiträge für ein Fitness­studio fallen aber nicht darunter. Auf ein entsprechendes Urteil (Az.: 9 K 17/21) des Niedersächsischen Finanz­gerichts verweist der Bund der Steuer­zahler.

Streit um Fitnessstudio-Beiträge als außergewöhnliche Belastung

In dem konkreten Fall wurde einer Steuer­zahlerin mit schmerzhaften Bewegungs­einschränkungen eine Wasser­gymnastik ärztlich verordnet. Um einen entsprechenden Kurs in einem nahe gelegenen Fitness­studio belegen zu können, musste die Frau aber nicht nur die Kosten für den Kurs bezahlen, sondern auch eine kosten­pflichtige Mitglied­schaft im Fitness­studio abschließen. In der Steuer­erklärung gab sie beide Posten plus Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung an. Das zuständige Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab, die Frau klagte dagegen.

Klage teilweise nur Erfolgreich

Denn die Mitglieds­beiträge des Fitness­studios ließen die Richter tatsächlich nicht als außergewöhnliche Kosten gelten. Wohl aber die Beiträge für die Reha-Behandlung sowie die dafür an­gefallenen Fahrtkosten zum Fitness­studio.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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