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Mietrecht | 21.02.2023

Miet­minderung

Fledermaus­köttel vor Gericht - kein Grund für Miet­minderung

Durch Fleder­mäuse ver­ursachter Schmutz berechtigt nicht zur Minderung der Miete

(Amtsgericht Starnberg, Urteil vom 10.02.2023, Az. 4C 768/21)

Fleder­mäuse sind für manchen faszinierende Tiere, sie stehen unter Schutz - aber als Mitbewohner können sie lästig sein.

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Bis zu 50 Fledermaus­köttel täglich will eine Familie im bayerischen Andechs auf der Terrasse ihrer Mietwohnung gezählt haben. Per Zivilklage vor dem Amtsgericht Starnberg verlangte sie bauliche Maßnahmen zur Verschließung des Fledermaus­quartiers und zudem Miet­minderung. Die Richter wiesen die Klage am 10. Februar ab.

Keine Bestätigung durch Zeugenvernehmungen

Die Begegnung mit landes­Ã¼blichen Tierarten - und damit auch mit ihren Exkrementen - sei in einer ländlichen Wohnlage hinzunehmen. Eine messbare Minderung der Wohn­qualität könne nur eintreten, wenn in Folge von baulichen Gegebenheiten die störenden Tiere erheblich vermehrt aufträten ober im Bereich des Mietobjekts gezüchtet würden. Dies sei aber hier nicht der Fall. Zeugen­vernehmungen hätten die Beeinträchtigung von täglich bis zu 50 Fledermaus­köttel nicht bestätigt.

Keine konkrete Gefahr benannt

Eine Fledermaus­expertin kam zu dem Ergebnis, dass über der Terrasse keine Wochenstube mit einer großen Fledermaus­population wohnte, da sie nur einzelne Exemplare sichtete. Das Quartier zu verschließen sei nicht ohne weiteres zulässig, da Fleder­mäuse unter Artenschutz stehen. Auch mit Blick auf eine mögliche Gesundheits­gefährdung für die beiden minderjährigen Kinder kam das Gericht zu keiner Ent­scheidung zugunsten der Kläger. Hier sei keine konkrete Gefahr benannt worden, die aus dem Kontakt mit den Exkrementen resultieren sollte. Das letzte Wort ist in dem Streit aber noch nicht gesprochen - das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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