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Arbeitsrecht | 30.12.2015

Fristlose Kündigung nach Zünden eines „Böllers“ im Dixi-Klo zulässig

Tätlicher Angriff auf Arbeitskollegen rechtfertigt fristlose Entlassung

(Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 30.11.2012, Az. 2 Ca 2010/12)

Die Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen explodierenden Feuerwerkskörper rechtfertigt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Arbeitgeber spricht nach Explosion des Böllers im Dixi-Klo fristlose Kündigung aus

In dem zugrunde liegenden Fall war der 41 Jahre alte Angestellte seit ca. 15 Jahren bei der Firma beschäftigt. Im August 2012 brachte er auf einer Baustelle einen „Böller“ in einem Dixi-Klo zur Explosion, während sich dort sein Arbeitskollege aufhielt. Dabei blieb unklar, ob dies aus Versehen oder absichtlich erfolgte. Der betroffene Kollege des Angestellten zog sich aufgrund der Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war drei Wochen arbeitsunfähig. Die Firma kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen dieses Vorfalls fristlos. Der Mann klagte gegen die Kündigung.

Verletzungsgefahren durch nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern allgemein bekannt

Das Arbeitsgericht Krefeld entschied, dass unabhängig vom genauen Hergang ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vorliegt, bei dem mit erheblichen Verletzungen des Kollegen zu rechnen gewesen sei. Bereits darin liege ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen könne, ist allgemein bekannt. Das gelte erst recht, wenn wie hier so damit hantiert werde, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit offen bleibt (Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 30.11.2012, Az. 2 Ca 2010/12).

Quelle: ARAG/DAWR/kg

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