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Der Kläger sei als Techniker im Außendienst beschäftigt gewesen. Wegen der Corona-Pandemie habe ihm sein Arbeitgeber - wie allen Technikern - die Anweisung erteilt, bei Kunden eine Maske zu tragen.
Servicetechniker im Außendienst wollte keine Maske tragen
Im Dezember 2020 habe sich der Mann dann geweigert, einen Auftrag bei einem Kunden auszuführen, der ausdrücklich auf einen Mund-Nasen-Schutz bestanden habe. Dafür reichte er den Angaben zufolge unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ ein Attest vom Juni 2020 ein, in dem gestanden habe, eine Maske sei für ihn „unzumutbar“.
Abmahnung und Kündigung als Folge
Der Arbeitgeber erkannte das Attest, das auf Blankopapier ausgestellt gewesen sein soll, nicht an. Da der Mann den Auftrag weiterhin abgelehnt habe, sei er zunächst abgemahnt worden, so das Gericht. Nachdem er erklärt habe, nur dann in der Sache arbeiten zu wollen, wenn er keine Maske tragen müsse, sei ihm gekündigt worden.
Verstoß gegen arbeitsvertraglichen Pflichten rechtfertigt Kündigung
Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage des Mannes nun ab. Mit seiner Weigerung habe er wiederholt gegen seine Verpflichtungen verstoßen. Das Attest sei zudem nicht aktuell und ohne konkrete Diagnose gewesen. Darüber hinaus bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten medizinischen Einschränkungen, da der Mann den Mund-Nasen-Schutz selbst als „Rotzlappen“ bezeichnet habe. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
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