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Zivilrecht | 06.05.2021

Diskriminierung

Für manche bitter, aber nun wahr: Man kann zu alt zum Feiern

44-Jährigem durfte Zutritt zu Festival wegen seines Alters verweigert werden

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.05.2021, Az. VII ZR 78/20)

„Fight for your right to party“: Ein Mann aus München hat die Beastie Boys beim Wort genommen und ist für sein Recht zu feiern vor den Bundes­gerichts­hof gezogen. Er fühlte sich aus Alters­gründen diskriminiert. Nun haben die Richter ihr Urteil gefällt.

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In Zeiten von Corona klingt das Problem zwar fast abwegig: Aber wer Party machen will und am Türsteher scheitert, ärgert sich. Vor allem, wenn der Grund nach Diskriminierung klingt. Ein damals 44 Jahre alter Mann wurde in München abgewiesen, weil er zu alt aussah. Das war okay, urteilte der Bundes­gerichts­hof (BGH) am Mittwoch (Az.: VII ZR 78/20).

Zugleich stellten die Richter klar

So pauschal gilt das nicht für alle Veranstaltungen und schon gar nicht für mögliche Diskriminierungs­gründe wie Rasse und ethnische Herkunft. In diesen beiden Fällen, und nur in diesen beiden Fällen, wie der Vorsitzende Richter betonte, dürfe generell niemand diskriminiert werden. In allen anderen Fällen müsse man genau hinsehen, um was es geht. Beim Thema Alter gelte das Allgemeine Gleich­behandlungs­gesetz, auch Anti­diskriminierungs­gesetz genannt, nur für sogenannte Massen­geschäfte oder damit Vergleich­bares. Als Beispiele nannte er den öffentlichen Nahverkehr, Theater- und Sport­veranstaltungen.

Veranstalter kann Publikum auswählen

Bei „Party-Event-Ver­anstaltungen“ hätten Merkmale wie das Alter aber eine „nicht nur nachrangige Bedeutung“, wie es im Juristen­deutsch heißt. Die Zusammen­setzung des Besucher­kreises prägten deren Charakter, argumentierte der BGH. Ein Veranstalter könne daher Kriterien festlegen, anhand derer er das Publikum ausgewählt.

Open-Air-Event war für Personen im Alter von 18 bis 28 Jahren gedacht

So geschehen im August 2017 beim „Isar­rauschen“, bei dem Dutzende DJs auflegten: Das Open-Air-Event war für Personen im Alter von 18 bis 28 Jahren gedacht. Das Tür­personal hatte die Anweisung bekommen, „nicht passendes Gäste­potenzial“ auszusortieren. Dabei sei es auf den optischen Eindruck angekommen, es gab keine Alters­kontrolle.

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1000 Euro Entschädigung gefordert

Nils Kratzer und zwei Freunde bekamen die Ansage, sie sähen zu alt aus. Der Anwalt ging dagegen vor und forderte 1000 Euro Ent­schädigung wegen Diskriminierung. Vor dem Münchner Amtsgericht hatte er sogar seine deutlich jüngere Partnerin als Zeugin angeboten zum Beweis dafür, dass er gar nicht so alt aussehe. Doch weder dort noch vor dem Landgericht München I hatte er Erfolg - und zog daher vor den BGH.

Urteil: „Ein katastrophales Signal“

Kratzer nannte die Ent­scheidung „ein katastrophales Signal“. Dass der BGH zwischen Alter auf der einen und Rasse/ethnische Herkunft auf der anderen Seite unterscheide, könne er nicht nach­vollziehen. Hier werde mit zweierlei Maß gemessen. Das Thema Alter und der Schutz dieses Diskriminierungs­merkmals würden ein großes Problem. „Vielleicht ist die Sensibilität noch nicht da, sei es in der Bevölkerung oder sei es auch bei den Gerichten“, sagte Kratzer der Deutschen Presse-Agentur. Hier sei eine Ent­scheidung „abseits des Gesetzes“ getroffen worden.

Tatsächlich geht es in Paragraf 19 um „eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“. Kratzers Anwalt hatte bei der Verhandlung Ende Februar betont, all die Merkmale stünden dort gleich­rangig. Der Paragraf bezieht sich aber eben auf Massen­geschäfte, so der BGH.

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Vielleicht ist das letzte Wort auch noch nicht gesprochen

Kratzer will sich die Urteils­begründung genau anschauen und eventuell vor das Bundes­verfassungs­gericht ziehen. Das Thema sei größer angelegt. „Es geht ja hier um wesentliche gesellschaftliche Probleme: dass Ältere möglicher­weise aus der Gesellschaft ausgestoßen werden, ihre Teilhabe nicht gewähr­leistet ist für alle Bereiche des Lebens.“

Das Anti­diskriminierungs­gesetz ist seit 2006 in Kraft. Seither gab es bei der Anti­diskriminierungs­stelle des Bundes sechs Anfragen von Menschen, die sich wegen ihres Alters beim Einlass in Diskotheken oder Clubs diskriminiert sahen. Viel häufiger ging es um Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft beziehungs­weise aus rassistischen Gründen (320 Anfragen) und wegen des Geschlechts (73).

Nun herrscht Klarheit: Ü30-Partys dürfen Ü30-Partys bleiben

Zu Fragen der Rasse und Herkunft gab es einem Sprecher zufolge auch schon relativ viel Rechtsprechung. In puncto Alters­diskriminierung fehlten aber Leitsätze zur Auslegung der Vorschriften, weshalb das Landgericht die Revision zum BGH zugelassen hatte.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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