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Nachbarrecht und Strafrecht | 09.06.2021

Tauben­fütterung

Füttern verboten: Ordnungs­geld bei zu häufigem Tauben­füttern

Tauben­fütterung darf nicht zur Beeinträchtigung des Nachbar­grundstücks führen

(Landgericht Frankenthal, Urteil vom 24.04.2021, Az. 2 S 199/20)

Tierliebe kann teuer werden. Zumindest dann, wenn sie Folgen für die Nachbarn hat. Wer zum Beispiel übermäßig Vögel füttert, muss mit Konsequenzen rechnen.

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Füttert jemand Tauben und sonstige Vögel mit Brot­stücken und anderen Lebens­mitteln kann dies auch die Nachbarn beeinträchtigen. Kommt es zu Verschmutzungen des Grundstücks, kann die intensive Fütterung verboten werden. Dies ergibt sich aus einer Ent­scheidung des Land­gerichts Frankenthal (Az.: 2 S 199/20). Wer sich nicht daran hält, muss mit einem erheblichen Ordnungs­geld oder sogar Ordnungs­haft rechnen.

Nachbarschaftsstreit wegen Taubenfütterung

Ein Ehepaar hatte sich vor Gericht gegen eine Nachbarin gewehrt, die Vögel intensiv fütterte. Die Frau warf immer wieder größere Mengen an Brot und sonstige Lebens­mitteln auf ein Garagendach. Dadurch wurden Tauben und andere Vögel angelockt. Die Tiere verschleppten das Brot auch auf die Nachbar­grundstücke. Das klagende Ehepaar machte geltend, dass es dadurch zur Verschmutzung ihres Grundstücks komme. Auch seien ihre im Garten lebenden Schild­kröten gefährdet, denn diese würden krank, wenn sie das ausgelegte Brot fressen.

AG: Zukünftig keine weitere Beeinträchtigungen zu befürchten

Nachdem das Amtsgericht die Klage noch abwies, bekam das Ehepaar vor dem Landgericht Recht. Schon der Richter am Amtsgericht war davon überzeugt, dass es in der Vergangenheit zu den intensiven Fütterungen gekommen war. Da dies aber längere Zeit zurückliege, stehe nicht fest, dass in Zukunft weitere derartige Beeinträchtigungen zu befürchten seien.

LG sieht Wiederholungsgefahr

Das Landgericht sah allerdings eine solche Wiederholungs­gefahr. Die Frau hatte selbst in der Berufungs­instanz noch geleugnet, dass sie große Mengen an Brot gefüttert habe. Dies hatten aber Zeugen eindeutig bestätigt. Nach der Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs lasse dieses Bestreiten befürchten, dass sich die Störung in der Zukunft wiederholen könne, so das Landgericht. Die Androhung erheblicher Konsequenzen sei erforderlich, damit die Frau künftig ihre falsch verstandene Tierliebe aufgebe.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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