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Arbeitsrecht | 07.01.2020

Entgelt­transparenz­gesetz

Gehalts­auskunft: Niedrigeres Gehalt in Vergleichs­gruppe ist nicht automatisch Hinweis auf Diskriminierung

Median als Mittelwert gibt „Ausreißern“ geringeres Gewicht als der einfache Durchschnitt

(Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 01.08.2019, Az. 5 Sa 196/19)

Das Entgelt­transparenz­gesetz soll im Hinblick auf Lohn­ungleich­heit helfen. Arbeit­nehmerinnen bekommen aber nur den Median aller Gehälter einer Vergleichs­gruppe mitgeteilt. Damit ist mitunter wenig gewonnen.

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Das Entgelt­transparenz­gesetz erlaubt es Mitarbeitern bei ihrem Arbeitgeber zu erfragen, wie viel eine Gruppe von Kollegen im Mittel verdient. Ist das Gehalt einer Frau deutlich niedriger als der Median einer männlichen Vergleichs­gruppe, ist das aber nicht automatisch ein Hinweis auf Diskriminierung. Das zeigt ein Urteil des Landes­arbeits­gerichts Nieder­sachsen (Az.: 5 Sa 196/19).

Median ist Mittelwert

Der Median ist ein Mittelwert, der Ausreißern ein geringeres Gewicht gibt als der einfache Durchschnitt. Er bildet in diesem Fall den Wert ab, bei dem die Hälfte der Einkommen geringer und die andere Hälfte höher ist.

Vorwurf: Ungleiche Gehälter wegen Geschlechts

Über den Fall berichtet die „Neue Zeitschrift für Arbeits­recht“ in ihrem „Recht­sprechungs-Report“ (NZA-RR Ausgabe 12/2019). Eine Abteilungs­leiterin hatte bei ihrem Arbeitgeber eine Auskunft nach dem Entgelt­transparenz­gesetz eingefordert. Der Arbeitgeber teilte ihr mit, dass der Gehalts­median der männlichen Abteilungs­leiter bei 6.292 Euro liege. Die Abteilungs­leiterin selbst verdiente zu dem Zeitpunkt rund 5.385 Euro brutto im Monat. Die Frau verlangte von ihrem Arbeitgeber Ausgleichs­zahlungen für die vergangenen Monate, die diese Differenz begleichen sollten sowie eine Gehalts­anpassung. Sie war der Auffassung, dass durch die Auskunft eine Gehalts­ungleich­heit zwischen männlichen und weiblichen Abteilungs­leitern belegt sei.

Gericht verneint Benachteiligung aufgrund des Geschlechts

Das Landes­arbeits­gericht wies die Klage zurück. Den Richtern zufolge reicht der dargelegte Gehalts­unterschied nicht als Indiz aus, um mit über­wiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, dass eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt ist.

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Auskunft gibt keinen Durchschnittswert an

Mit einer Auskunft nach dem Entgelt­transparenz­gesetz erhalten Mitarbeiter nämlich keine Information über die Durchschnitts­werte des eigenen oder des anderen Geschlechts.

Das wird in der „NZA-RR“ anhand eines Beispiels deutlich gemacht: So kann es sein, dass zum Beispiel jeweils sieben Mit­arbeiterinnen im Unternehmen genau das gleiche verdienen wie sieben männliche Kollegen einer Vergleichs­gruppe, etwa zwischen 1.600 und 2.500 Euro. Der Median wäre jeweils identisch und könnte beispiels­weise bei 1.900 Euro liegen. Eine Frau, die sich mit einem Gehalt von 1.600 Euro zufällig am unteren Rand der Vergütungs­skala befindet, liegt darunter.

Vergütung kann auch von Dienstjahren abhängig sein

Das Gericht argumentierte weiter, dass die Vergütung in der Firma zudem von den Dienst­jahren abhängig ist. Die Angestellten erhalten vor der Beförderung zum Abteilungs­leiter eine tarifliche Vergütung. Die männlichen Abteilungs­leiter waren bereits sehr lange beim Unternehmen. Aus diesen Gründen lehnten die Richter den Vergütungs­anspruch der Klägerin abzulehnen.

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Quelle: dpa/DAWR/kg

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