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Familienrecht | 07.11.2022

Sorgerecht

Gemeinsames Sorgerecht ist kein Kontroll­instrument

Tragfähige soziale Beziehung als Voraussetzung eines gemeinsamen Sorgerechts

(Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 21.07.2022, Az. 1 UF 115/21)

Getrennt­lebende Eltern pochen schon mal aufs gemeinsame Sorgerecht, um erzieherische Allein­gänge der Ex zu durch­kreuzen oder um den Ex besser kontrollieren zu können. Dafür ist es aber nicht gedacht.

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Das gemeinsame Sorgerecht muss dem Kindeswohl dienen. Es ist nicht dazu da, die Erziehung durch den anderen Elternteil zu kontrollieren. Dies hat das Ober­landes­gerichts Braunschweig entschieden.

Gemeinsames Sorgerecht für die Tochter, aber nicht für den Sohn

Im konkreten Fall erhielten beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht für die ältere Tochter. Für den jüngeren Sohn aber nur die Mutter. Der Vater wollte das gemeinsame Sorgerecht aber auch für ihn, da die Mutter selbst gerichtlich vereinbarte Umgangs­regeln torpediere, begründete er. Die Über­tragung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei zur Verhinderung weiterer erzieherischer Allein­gänge der Mutter geboten, so der Vater.

OLG: Gemeinsames Sorgerecht widerspricht Kindeswohl

Das Gericht sah es anders: Ein gemeinsames Sorgerecht wider­spricht dem Kindeswohl, da es zwischen den Eltern keine tragfähige soziale Beziehung gibt und es an einem Mindestmaß an Über­einstimmung fehlt.

Gemeinsames Sorgerecht kein Instrument zur Kontrolle des anderen Elternteils

Sie könnten noch nicht einmal sachlich miteinander reden. Erwartbare Konflikte würden das Kind nur belasten. Ein gemeinsames Sorgerecht sei kein Instrument zur gegenseitigen Kontrolle der Eltern oder zur Sanktion eines etwaigen, vorangegangenen Fehl­verhaltens eines Elternteils, stellte das Gericht klar.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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