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Verwaltungsrecht | 23.08.2022

Briefporto

Genehmigung von höherem Briefporto war rechtswidrig

Das Urteil hat keine Auswirkungen auf das aktuelle Porto

(Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17.08.2022, Az. 21 K 273/20 u.a.)

Die Genehmigung einer ganzen Reihe von Portoerhöhungen der Deutschen Post durch die Bundesnetzagentur war nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln rechtswidrig.

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Die Bundesnetzagentur sei von einem nicht zutreffenden Maßstab für die genehmigungsfähigen Kosten der Deutsche Post AG ausgegangen. Für den „normalen“ Postkunden hat das Urteil aber wohl keine Auswirkungen. Zu viel gezahltes Briefporto zurückverlangen können grundsätzlich nur die erfolgreichen Kläger.

Post vereinnahmte unrechtmäßigen Gewinn in Höhe von 450 Millionen Euro

Geklagt hatte unter anderem der Bundesverband Paket und Expresslogistik (BIEK). Nach seinen Angaben betrifft das Urteil die Genehmigung der Briefporti der Deutschen Post durch die Bundesnetzagentur für den Zeitraum von 2019 bis 2021. Mit dem Urteil stehe fest, dass die Post in diesem Zeitraum „unrechtmäßig einen Gewinn in Höhe von 450 Millionen Euro vereinnahmt hat“, erklärte der BIEK.

Ein Postsprecher sagte, die Entscheidung sei nach dem Porto-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2020 zu erwarten gewesen. Damals habe das Gericht moniert, dass bestimmte Maßstäbe, die seinerzeit bei der Genehmigung des Portos durch die Bundesnetzagentur zur Anwendung kamen, im Postgesetz und nicht in einer Rechtsverordnung hätten geregelt werden müssen.

Gesetzgeber hat mittlerweile nachgebessert

„Diese geforderte Ermächtigungsgrundlage hat der Gesetzgeber bereits im letzten Jahr geschaffen und damit auch die Legitimität des seit langem praktizierten Entgeltgenehmigungsverfahrens im Postwesen bekräftigt“, betonte der Post-Sprecher. Insofern habe das bereits am Mittwoch verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Köln keine Auswirkungen auf das aktuelle Porto, das bis 2024 gültig sei. Auch die Bundesnetzagentur betonte, das Urteil habe für die Zukunft keine Auswirkungen. „Der Gesetzgeber hat in dieser Frage bereits nachgebessert.“

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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