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Strafrecht | 16.05.2023

Mord

„Geständnis, das schaudern lässt“ - Pfleger wegen Mordes verurteilt

Vorzeitige Haft­entlassung nach 15 Jahren so gut wie ausgeschlossen

(Landgericht München I, Urteil vom 15.05.2023)

Ein Kranken­pfleger wollte auf seinem Handy spielen und seinen Kater auskurieren. Dafür mussten seine Patienten sterben. Das Landgericht München I hat nun das Urteil in dem Fall gesprochen, der den Richter schaudern lässt.

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„Man denkt in keiner Sekunde sicherlich dran, dass ein Pfleger, der dafür zuständig ist, für die Heilung zu sorgen, dass der einen angreift“, sagt der Vorsitzende Richter Norbert Riedmann. „Es war sein Job, bei der Heilung zu helfen und er macht genau das Gegenteil und das auch noch im Krankenhaus.“

Ruhe und Bequemlichkeit über das Lebensrecht der Patienten gestellt

Das Landgericht München I hat einen Kranken­pfleger wegen zweifachen Mordes und sechsfachen Mord­versuchs zu lebens­langer Haft verurteilt. Das Gericht stellt am Montag auch die besondere Schwere der Schuld fest. Damit ist eine vorzeitige Haft­entlassung nach 15 Jahren so gut wie ausgeschlossen. Der inzwischen 27 Jahre alte Deutsche habe „seine Ruhe, seine Bequemlichkeit über das Lebensrecht der Patienten gestellt“, heißt es in der Urteils­begründung.

Pfleger wollte seine Ruhe haben

Der gelernte Alten­pfleger, der als Kranken­pfleger auf der Wachstation des Münchner Klinikums rechts der Isar gearbeitet hatte, hatte zu Prozess­beginn unumwunden eingeräumt, zwei 80 und 89 Jahre alte Patienten getötet und es bei drei weiteren versucht zu haben - bei zwei von ihnen mehrmals. Das Motiv, das er angab, klang erschreckend banal: Er habe einen Kater gehabt und seine Ruhe gewollt.

„Um seine Ruhe zu haben und nicht arbeiten zu müssen“, habe er die Patienten ruhig­gestellt, sagt Riedmann. Um „Zeit zu haben fürs Schlafen oder fürs Handy­spielen“. Er spricht von einem „Geständnis, das allerdings schon fast ein bisschen schaudern lässt“. Und schaudern musste er auch an anderer Stelle, wie er sagt, und gibt ein Zitat des Angeklagten wieder: Denn auf die Frage, wie es weiter­gegangen wäre, wären seine Taten nicht aufgeflogen, sagte der: „Ich hätte weiter­gemacht.“

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Gericht sieht von Sicherungsverwahrung ab

Eine an die Haft anschließende Sicherungs­verwahrung, die die Staats­anwaltschaft gefordert hatte, verhängte das Gericht allerdings dennoch nicht. Riedmann begründet das unter anderem damit, dass der Angeklagte noch sehr jung sei, seine Taten bereue, keine Vorstrafen und eine lange Zeit im Gefängnis vor sich habe.

Das Gericht schließe sich dem angehörten Sachverständigen an, der „zwar eine große Gefahr, aber keine sehr große Gefahr gesehen hat“, die künftig vom Angeklagten ausgehen könne. Die Kammer beschränkt sich somit auf ein lebens­langes Berufs­verbot für alle Pflege­berufe. Als Alten- und Kranken­pfleger wird der Mann, der im Prozess betonte, das auch gar nicht mehr zu wollen, nie wieder arbeiten dürfen: „An dem Verbot führt kein Weg vorbei.“

Innerhalb der Kammer sei die Frage der Sicherungs­verwahrung ein „Problem“ gewesen, „das zu einigen Diskussionen geführt hat“, räumt Riedmann ein. Der Forderung der Verteidiger nach der Unter­bringung ihres Mandanten in einer Entziehungs­anstalt kommt das Gericht nicht nach. Der Mann habe zwar in der Freizeit viel getrunken, zeige aber in Haft „keine Entzugs­symptomatik“.

Verteidiger legt schonmal Revision ein

Außerdem sei der Mann, der im Krankenhaus auffiel, weil er sehr viel Parfüm benutzte, um seine Alkohol­fahne zu überdecken, bei der Arbeit nicht völlig betrunken, sondern in erster Linie verkatert gewesen. „Es war möglicher­weise häufig so, dass er noch einen Kater hatte“ sagt Riedmann. Aber: „Das Handeln im Kater­zustand sehen wir nicht als Symptomtat an.“

Sein Mandant sei „relativ zufrieden“, dass er keine Sicherungs­verwahrung bekommen habe, sagt Verteidiger Benedikt Stehle nach dem Urteil und kündigt an, „erstmal pro forma“ Revision einlegen zu wollen. Der Angeklagte bereue die Taten, betont der Anwalt. „Es hat ihn die ganze Zeit schon sehr belastet, was er da getan hat.“

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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