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Arbeitsrecht | 22.05.2023

Krank­schreibung nach Kündigung

Gibt es Lohn­fort­zahlung im Krankheits­fall nach Kündigung?

Lohn­fort­zahlung auch bei AU für gesamte Kündigungs­frist

(Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2023, Az. 8 Sa 859/22)

Melden sich Arbeit­nehmer rund um eine Kündigung krank, kommt womöglich der Verdacht auf, die Arbeits­unfähigkeit sei nur vor­getäuscht. Doch nicht immer können Arbeitgeber die Lohn­fort­zahlung beenden.

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Arbeitgeber können eine Lohn­fort­zahlung nicht allein aus dem Grund verweigern, dass die Krank­schreibung eines gekündigten Mitarbeiters genau bis zum Ende des Arbeits­verhältnisses dauert. Das geht aus einer Ent­scheidung des Landes­arbeits­gerichts Nieder­sachsen hervor (Az.: 8 Sa 859/22).

Arbeitgeber zweifelt Arbeitsunfähigkeit an

Im konkreten Fall, über den das Fachportal Haufe.de berichtet, meldete sich ein Mitarbeiter einer Zeit­arbeits­firma, der zuletzt nicht eingesetzt worden war, zunächst für vier Tage mit einer Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung (AU) krank. Einen Tag später ging ihm die Kündigung zum Monatsende zu. In der Folge legte der Arbeit­nehmer zwei weitere Arbeits­unfähigkeitsb­escheinigungen vor, die ihn exakt bis zum Ende des Arbeits­verhältnisses als krank­geschrieben auswiesen.

Klage auf Entgeltfortzahlung

Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgelt­fortzahlung. Er hatte Zweifel, dass der Mitarbeiter tatsächlich arbeits­unfähig erkrankt war. Der Arbeit­nehmer verlangte schließlich vor Gericht die Lohn­fort­zahlung - mit Erfolg.

Reihenfolge der Ereignisse für Lohnfortzahlung wichtig

Das LAG Nieder­sachsen urteilte in zweiter Instanz (Vorinstanz: Arbeits­gericht Hildesheim, Az: 2 Ca 190/22), dass der Arbeitgeber den ausstehenden Lohn zahlen muss. Zwar könne nach den Grund­sätzen des Bundes­arbeits­gericht (BAG) der Beweiswert einer Krank­schreibung erschüttert sein, wenn ein Arbeit­nehmer unmittelbar nach der Kündigung arbeits­unfähig krank­geschrieben wird - und die voraus­sichtliche Dauer der Krank­schreibung passgenau die Zeit bis zum Ende des Arbeits­verhältnisses abdeckt. Die zeitliche Abfolge sei im vorliegenden Fall jedoch eine andere gewesen: Zuerst habe sich der Arbeit­nehmer krank­gemeldet, erst dann habe der Arbeitgeber gekündigt.

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Beweiswert der AU-Bescheinigung nicht erschüttert

Der Kläger kann folglich nicht erst durch den Erhalt einer arbeitgeber­seitigen Kündigung dazu motiviert worden sein, einen Arzt aufzusuchen, um die Ausstellung einer AU zu erreichen. Auch der Umstand, dass der Kläger just einen Tag nach dem Ende des Arbeits­verhältnisses wieder arbeits­fähig war und bei einem neuen Arbeitgeber zu arbeiten begonnen hat, reicht aus Sicht der mit dem Fall befassten Kammer „(noch) nicht“ aus, um den Beweiswert der Arbeits­unfähigkeit zu erschüttern. Das LAG hat die Revision an das BAG zugelassen. Das Urteil ist daher noch nicht rechts­kräftig.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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