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Die Frage nach der Religionszugehörigkeit ist im Bewerbungsverfahren in der Regel unzulässig. Ausnahmen gibt es für kirchliche Arbeitgeber. Geht es allerdings um die Tätigkeit im Sekretariat, darf auch die Kirche keine Angaben zur Konfession in der Bewerbung fordern. Das kann eine Benachteiligung nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) sein. Dies entschied Arbeitsgerichts Karlsruhe (Az.: 1 Ca 171/19).
Frage nach Religionszugehörigkeit mit konfessionslos beantwortet
In dem Fall ging es um die Ausschreibung einer Kirche, in der Bewerber aufgefordert wurden, ihre Bewerbungsunterlagen „unter Angabe der Konfession“ einzusenden. Entsprechend gab eine Bewerberin an, konfessionslos zu sein. Die Frau wurde zwar zum Bewerbungsgespräch eingeladen, erhielt die Stelle aber nicht. Sie forderte daraufhin eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG. Sie war der Ansicht, sie sei wegen ihrer Konfessionslosigkeit benachteiligt worden.
Benachteiligung wegen Religion begründet Entschädigung
Vor Gericht hatte sie Erfolg und erhielt rund 5000 Euro (1,5 Bruttomonatsgehälter) Entschädigung. Die Stellenausschreibung begründe die Vermutung, dass die Klägerin wegen der Religion benachteiligt worden sei, so das Gericht.
Religion könnte bei Auswahl eine Rolle spielen
Mit der Aufforderung, die Konfession anzugeben, habe Kirche zwar nicht unmittelbar zum Ausdruck gebracht, dass die Religionszugehörigkeit eine zwingende Voraussetzung für die Stelle sei. Allein mit der Frage nach der Konfession signalisiere sie aber, dass diese Information wichtig ist und bei der Auswahlentscheidung eine Rolle spielen könne.
Keine Konfession für Verwaltungsdienst in der Kirche
Eine Kirchenmitgliedschaft wird laut Rahmenordnung der Institution nicht für alle Tätigkeitsfelder vorausgesetzt. Insbesondere Dienste, die sich etwa im Wesentlichen auf den Verwaltungsdienst beschränken, seien davon ausgenommen. Bei der Stelle im Sekretariat sei eine Beschäftigung ohne Konfessionszugehörigkeit möglich.
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Benachteiligung: Beweislast liegt beim Arbeitgeber
Das Gericht wies darauf hin, dass bei Fragen der Benachteiligung nach dem AGG die so genannte Beweislastumkehr bestehe. Das heißt, nicht die Frau muss beweisen, dass sie benachteiligt wurde. Vielmehr muss der potenzielle Arbeitgeber darstellen, dass es keine Benachteiligung gegeben hat.