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Strafrecht | 30.03.2023

Wahlplakate

„Hängt die Grünen“-Plakate: Berufung endet mit Freispruch und Geldstrafe

Urteils­sprüche noch nicht rechts­kräftig

Im Berufungs­prozess um „Hängt die Grünen“-Plakate der rechts­extremen Kleinst­partei Der III. Weg hat das Landgericht München einen der beiden Angeklagten freigesprochen.

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Der andere Angeklagte muss eine Geldstrafe von 140 Tages­sätzen zu je 60 Euro bezahlen, wie das Gericht mitteilte. In der ersten Instanz war der nun frei­gesprochene 42-Jährige noch zu einer sechsmonatigen Freiheits­strafe verurteilt worden. rechts­kräftig sind die beiden Urteils­sprüche noch nicht.

Vorsitzender der Partei verurteilt

Das Landgericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass der 42-Jährige an der Anbringung der Plakate beteiligt gewesen sei, hieß es. Dies sei aber „ein Freispruch 2. Klasse“. Beim erneut verurteilten 66-Jährigen ging das Gericht dagegen von Volks­verhetzung, öffentlicher Aufforderung zu Straftaten und Billigung von Straftaten aus. Der Mann - damals Vorsitzender der Partei - sei mitverantwortlich dafür, dass während des Bundes­tagswahl­kampfes 2021 in Bayern insgesamt 20 Plakate der Kleinst­partei mit dem Spruch aufgehängt worden seien. Da der Mann nach dem Abhängen der Plakate durch die Behörden deren „umgehende Wieder­aufhängung“ gefordert habe, sei ausgeschlossen, dass diese ursprünglich ohne seine Beteiligung aufgehängt worden seien.

Auch Funktionär des III. Weges in Sachsen verurteilt

Erst vor wenigen Tagen verurteilte das Amtsgericht Zwickau ebenfalls einen Funktionär des III. Weges im Zusammenhang mit den Plakaten, die auch in Sachsen aufgehängt worden waren. Dort hatte die Verteidigung argumentiert, dass Grün auch die Farbe des III. Weges sei und der Spruch verschiedene Deutungen zulasse - allerdings ohne Erfolg.

LG: „Eindeutiger Gewaltaufruf bis hin zum Tötungsdelikt“

Das Landgericht München erklärte nun, die Plakate bezögen sich eindeutig auf Anhänger der Partei die Grünen und seien ein „eindeutiger Gewalt­aufruf bis hin zum Tötungs­delikt“. Hinweise darauf, dass die Aufforderung nicht ernst gemeint gewesen sei, gebe es nicht.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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