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Wurde ein E-Scooter richtig abgestellt, muss die Verleihfirma nach Unfällen nicht haften - auch nicht, wenn ein blinder Fußgänger beteiligt war. Auch dieser musste an der Stelle mit Hindernissen rechnen. So lässt sich das Urteil des Landgerichts Bremen (Az.: 6 O 697/21) lesen.
Sturz über E-Scooter
Ein blinder Mann orientierte sich mit seinem Blindenstock auf dem Weg zur Arbeit. Dann stürzte er über zwei E-Scooter, die quer zu einer Hauswand standen, und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Den E-Scooter-Verleiher und dessen Kooperationspartner vor Ort verklagte der Mann unter anderem auf 20.000 Euro Schmerzensgeld.
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten
Das Landgericht wies die Klage aber ab. Demnach stellte die konkrete Aufstellweise vor Ort keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten dar. Maßgeblich war nur diese und nicht das allgemein bekannte Gefahrenpotenzial von E-Scootern.
Auch blinde Personen müssen mit Hindernisse
Speziell die Interessen von Menschen mit Behinderung müssen demnach zwar Berücksichtigung finden. Auf der anderen Seite ist es erlaubt gewesen, die E-Roller wie vor Ort geschehen aufzustellen. Auch blinde Personen müssen mit Hindernissen an Hauswänden rechnen - so etwa Fahrräder, Baugerüste oder Aufsteller von Geschäften und Restaurants.
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