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Schadensersatzrecht und Verkehrsrecht | 28.04.2023

Haftung

Haftet E-Scooter-Verleiher nach Sturz von Blindem?

Kein Schadensersatz für blinden Passanten

(Landgericht Bremen, Urteil vom 16.03.2023, Az. 6 O 697/21)

An E-Scootern scheiden sich die Geister. So manche sehen sie aber nicht nur in Bewegung kritisch. Dass sie auch im Stand Gefahrenpotenzial haben können, zeigt der Sturz eines blinden Mannes.

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Wurde ein E-Scooter richtig abgestellt, muss die Verleihfirma nach Unfällen nicht haften - auch nicht, wenn ein blinder Fußgänger beteiligt war. Auch dieser musste an der Stelle mit Hindernissen rechnen. So lässt sich das Urteil des Landgerichts Bremen (Az.: 6 O 697/21) lesen.

Sturz über E-Scooter

Ein blinder Mann orientierte sich mit seinem Blindenstock auf dem Weg zur Arbeit. Dann stürzte er über zwei E-Scooter, die quer zu einer Hauswand standen, und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Den E-Scooter-Verleiher und dessen Kooperationspartner vor Ort verklagte der Mann unter anderem auf 20.000 Euro Schmerzensgeld.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten

Das Landgericht wies die Klage aber ab. Demnach stellte die konkrete Aufstellweise vor Ort keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten dar. Maßgeblich war nur diese und nicht das allgemein bekannte Gefahrenpotenzial von E-Scootern.

Auch blinde Personen müssen mit Hindernisse

Speziell die Interessen von Menschen mit Behinderung müssen demnach zwar Berücksichtigung finden. Auf der anderen Seite ist es erlaubt gewesen, die E-Roller wie vor Ort geschehen aufzustellen. Auch blinde Personen müssen mit Hindernissen an Hauswänden rechnen - so etwa Fahrräder, Baugerüste oder Aufsteller von Geschäften und Restaurants.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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