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Haftungsrecht und Verkehrsrecht | 05.05.2023

Unfall

Haftungs-Urteil: Vor Auto schlafende Betrunkene überrollt

Haftungs­verteilung zu je 50 Prozent

(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2022, Az. 14 U 267/21)

Bevor man mit dem Auto losfährt, schaut man, ob der Weg frei ist. Tut man das nicht, haftet man bei einem Unfall. Doch gilt das auch, wenn eine Betrunkene vor dem Auto schläft, die man nicht gesehen hat?

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Sich einfach ins Auto setzen und losfahren? Nein, das tut man besser nicht. Es muss Gewissheit geben, dass niemand gefährdet wird und der Weg frei ist. Dazu muss man im Zweifel auch einen Gang ums Fahrzeug machen. Wer das nicht tut, muss mit einer Mithaftung nach einem Unfall rechnen. Das gilt auch dann, wenn jemand betrunken direkt vor dem Fahrzeug ein­geschlafen ist. Das zeigt ein Urteil (Az.: 14 U 267/21) des Ober­landes­gerichts Karlsruhe.

eingeschlafen und überrollt

In dem Fall ginge es um zwei Frauen, die Gäste auf einer Party waren. Eine von ihnen verließ das Fest gegen vier Uhr morgens und stieg in ihr Auto auf dem Grundstück. Als sie losfuhr, rollte sie über die andere Frau. Die fast 17-Jährige hatte mit über zwei Promille Alkohol­gehalt im Blut vor dem Wagen geschlafen. Die Auto­fahrerin hatte das nicht bemerkt. Sie war von hinten an das Auto gelangt, um einzusteigen. Die Betrunkene wurde dabei erheblich verletzt und klagte auf mindestens 40.000 Euro Schmerzens­geld.

Eine Vorinstanz sah die Hauptschuld allerdings bei der Verletzten. Die Auto­fahrerin sollte nur mit einem Viertel haften - wegen der allgemeinen Betriebs­gefahr des Autos. So wurde ein Schmerzens­geld von 5000 Euro zugesprochen. Dagegen ging die Klägerin vor.

Hälftige Haftung

Mit Erfolg, denn das Oberlandes­gericht nahm die Auto­fahrerin mehr in die Verantwortung als die Vorinstanz. Sie musste hälftig mithaften. Aber die Haupt­ursache für den Unfall war, dass sich die andere Frau stark betrunken vor das Auto gelegt hatte. Deshalb die geteilte Haftung. Unzurechnungs­fähig war die überrollte Frau nach Ansicht des Gerichts aber nicht: Im Alter von fast 17 Jahren könne man die Alkohol­wirkung einschätzen. Selbst dann, wenn man „typischer­weise noch wenig Erfahrung im Umgang mit Alkohol hat und sich meist überschätzt.“

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Anspruch auf Schmerzensgeld

Zudem hätten Zeugen ausgesagt, dass die Betroffene auch in der Vergangenheit regelmäßig Alkohol getrunken habe und auch ähnlich viel. Die Frau war acht Tage im Krankenhaus und litt ein Vierteljahr an andauernden körperlichen Beeinträchtigungen. Das Gericht hielt daher ein Schmerzens­geld von 12.000 Euro für angemessen. Durch ihren Schuld­anteil von 50 Prozent am Unfall erhielt die Frau aber nur die 6000 Euro von der Fahrerin.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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