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Sich einfach ins Auto setzen und losfahren? Nein, das tut man besser nicht. Es muss Gewissheit geben, dass niemand gefährdet wird und der Weg frei ist. Dazu muss man im Zweifel auch einen Gang ums Fahrzeug machen. Wer das nicht tut, muss mit einer Mithaftung nach einem Unfall rechnen. Das gilt auch dann, wenn jemand betrunken direkt vor dem Fahrzeug eingeschlafen ist. Das zeigt ein Urteil (Az.: 14 U 267/21) des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
eingeschlafen und überrollt
In dem Fall ginge es um zwei Frauen, die Gäste auf einer Party waren. Eine von ihnen verließ das Fest gegen vier Uhr morgens und stieg in ihr Auto auf dem Grundstück. Als sie losfuhr, rollte sie über die andere Frau. Die fast 17-Jährige hatte mit über zwei Promille Alkoholgehalt im Blut vor dem Wagen geschlafen. Die Autofahrerin hatte das nicht bemerkt. Sie war von hinten an das Auto gelangt, um einzusteigen. Die Betrunkene wurde dabei erheblich verletzt und klagte auf mindestens 40.000 Euro Schmerzensgeld.
Eine Vorinstanz sah die Hauptschuld allerdings bei der Verletzten. Die Autofahrerin sollte nur mit einem Viertel haften - wegen der allgemeinen Betriebsgefahr des Autos. So wurde ein Schmerzensgeld von 5000 Euro zugesprochen. Dagegen ging die Klägerin vor.
Hälftige Haftung
Mit Erfolg, denn das Oberlandesgericht nahm die Autofahrerin mehr in die Verantwortung als die Vorinstanz. Sie musste hälftig mithaften. Aber die Hauptursache für den Unfall war, dass sich die andere Frau stark betrunken vor das Auto gelegt hatte. Deshalb die geteilte Haftung. Unzurechnungsfähig war die überrollte Frau nach Ansicht des Gerichts aber nicht: Im Alter von fast 17 Jahren könne man die Alkoholwirkung einschätzen. Selbst dann, wenn man „typischerweise noch wenig Erfahrung im Umgang mit Alkohol hat und sich meist überschätzt.“
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Anspruch auf Schmerzensgeld
Zudem hätten Zeugen ausgesagt, dass die Betroffene auch in der Vergangenheit regelmäßig Alkohol getrunken habe und auch ähnlich viel. Die Frau war acht Tage im Krankenhaus und litt ein Vierteljahr an andauernden körperlichen Beeinträchtigungen. Das Gericht hielt daher ein Schmerzensgeld von 12.000 Euro für angemessen. Durch ihren Schuldanteil von 50 Prozent am Unfall erhielt die Frau aber nur die 6000 Euro von der Fahrerin.