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Verkehrsrecht | 13.11.2017

Verkehrs­sicherheit

Halten am Straßen­rand: Autofahrer müssen bei einem Zwischen­stopp außerhalb von Ortschaften das Licht anschalten

An schwer einsehbaren Stellen müssen Warnblinker an- und Warndreieck aufgestellt werden

Wer außerhalb geschlossener Ortschaften kurz am Fahrbahn­rand hält, muss immer das Licht seines Autos einschalten. Das schreibt die Straßen­verkehrs-Ordnung (StVO) vor.

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Steht das Auto an einer schwer einsehbaren Stelle, gilt zudem: Warnblinker an- und Warndreieck aufstellen. Bei schnellem Verkehr sollte das Warndreieck laut StVO rund 100 Meter vom Fahrzeug entfernt platziert werden. Dies gilt nicht nur bei Pannen, sondern prinzipiell auch bei Notstopps - zum Beispiel, nachdem sich der Fahrer übergeben hat. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Ober­landes­gerichtes Hamm (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.10.2013, Az. 26 U 12/13). Versäumt man das Aufstellen, kann es bei einem Unfall teuer werden: 90 Euro, ein Punkt und eine Mithaftung drohen in so einem Fall.

Quelle: dpa/DAWR/kg
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