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Im zugrunde liegenden Fall beobachtete die Polizei einen Autofahrer, der sein Mobiltelefon in der Hand hielt. Gegen das daraufhin verhängte Bußgeld legte der Autofahrer Einspruch ein. Er habe das Handy nur gehalten und nicht genutzt - seiner Ansicht nach nicht verboten.
Aufnehmen und Halten des Handys stellt Nutzung dar
Falsch, bestätigte das Gericht. Denn mit der Neufassung des Paragrafen 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) sei statt des Verbotes der Nutzung nunmehr geregelt, wann eine Nutzung zulässig sei: Und zwar ausschließlich, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Sobald eine dieser Tätigkeiten vorgenommen werde, liege eine Nutzung vor.