Die Kosten für Schulbücher muss im Zweifel das Jobcenter übernehmen. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen werden Bücher nicht von der Schulbedarfspauschale umfasst. Daher gelten diese Ausgaben als Mehrbedarfsleistungen, für die das Jobcenter aufkommen muss (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2017, Az. L 11 AS 349/17).
Hartz IV-Empfängerin begehrt Erstattung der Kosten für Schulbücher und Taschenrechner
In dem verhandelten Fall bekam eine Schülerin der gymnasialen Oberstufe Hartz IV-Leistungen. Für neue Schulbücher sollte sie 135,65 Euro zahlen und außerdem einen grafikfähigen Taschenrechner für 76,94 Euro anschaffen. Diese Kosten wollte sie vom Jobcenter als Zusatzleistungen zum Regelbedarf erstattet bekommen. Das Jobcenter bewilligte mit dem Schulbedarfspaket aber insgesamt nur 100 Euro pro Schuljahr. Für eine konkrete Bedarfsermittlung fehlte der Behörde eine Rechtsgrundlage.
Notwendige Schulbuchkosten nicht gedeckt
Das sah das Landessozialgericht anders: Bücher müssten grundsätzlich aus dem Regelbedarf bestritten werden. Da dieser jedoch nur Kosten für Bücher jeglicher Art von ca. drei Euro im Monat vorsehe, seien hierdurch nur weniger als ein Drittel der notwendigen Schulbuchkosten gedeckt. Hierfür seien gesetzlich auch ansonsten keine auskömmlichen Leistungen vorgesehen.
Gesetzgeber muss gesamtes menschenwürdiges Existenzminimum sicherstellen
Der Gesetzgeber müsse aber das gesamte menschenwürdige Existenzminimum einschließlich der Kosten des Schulbesuchs sicherstellen, so die Richter. Demgegenüber seien die Kosten für den Taschenrechner von der Schulbedarfspauschale abgedeckt. Ein solcher Taschenrechner müsse nämlich nicht für jedes Schuljahr erneut angeschafft werden, so dass die Pauschalen ausreichten.