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Steuerrecht | 29.09.2021

Steuer­erklärung

Hausnotrufs­ystem: Senioren sollten Steuerbonus nutzen

Kosten für Hausnotrufs­ystem steuerlich absetzbar

(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2021, Az. 5 K 2380/19)

Die Kosten für ein Hausnotrufs­ystem können ältere Menschen bei der Steuer­erklärung angeben. Senioren können sich dabei auf ein laufendes Verfahren beim Bundes­finanz­hof stützen.

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Viele Senioren nutzen ein Hausnotrufs­ystem, damit sie im Ernstfall schnell Hilfe erhalten. Ob sie die Kosten dafür in ihrer Einkommen­steuer­erklärung geltend machen können, prüft aktuell der Bundes­finanz­hof. Das Finanz­gericht Baden-Württemberg hatte in einer vom Bund der Steuer­zahler unterstützten Musterklage zuvor entschieden, dass die Kosten absetzbar sind (Az.: 5 K 2380/19). Für viele allein­lebende Senioren ist das Urteil wichtig „Bislang gingen diese beim Finanzamt oft leer aus, wenn sie die Kosten für ihren Hausnotruf absetzen wollten“, erklärt Julia Jirmann vom Bund der Steuer­zahler.

Finanzamt erkannte Ausgaben nicht an

In dem Fall lebte die 1939 geborene Klägerin allein in ihrem Haushalt und nutzte ein Hausnotrufs­ystem. Die Ausgaben dafür gab die Seniorin in ihrer Einkommen­steuer­erklärung als haushaltsnahe Dienst­leistung an. Das Finanzamt strich den Steuerabzug. Begründung der Finanz­beamten: Diese Kosten seien nur absetzbar, wenn der Steuer­zahler im Heim wohnt.

FG erkannte 20 Prozent der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd an

Doch das Finanz­gericht gab der Seniorin recht und erkannte 20 Prozent der Kosten des Hausnotruf­systems als haushaltsnahe Dienst­leistung steuer­mindernd an. So ist es bei haushaltsnahen Dienst­leistungen gesetzlich vorgesehen. Da üblicherweise Haushalts­angehörige im Bedarfsfall Hilfe holen, ersetze das Notruf­system bei Allein­lebenden die Über­wachung im Haushalt, urteilten die Richter.

Finanzamt legte Revision ein

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechts­kräftig, denn das Finanzamt hat Revision beim Bundes­finanz­hof eingelegt. Dort wird das Urteil nun überprüft (Az.: VI R 14/21).

Betroffene können sich auf das laufende Verfahren stützen, wenn das Finanzamt die Kosten für den Hausnotruf nicht akzeptiert. „Dann sollte Einspruch gegen den Steuer­bescheid eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden“, rät Jirmann. Der eigene Steuerfall bleibt offen, bis der BFH abschließend entschieden hat.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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