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Erbrecht | 05.09.2023

Testament

Hilfe bei Testamentserstellung hat Grenzen

Entspricht das Testament eines Verstorbenen wirklich seinem freien Willen? Wer das anzweifelt und zu viel Einfluss von Dritten vermutet, muss diese These aber auch beweisen können.

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Ein Testament sollte immer zum Ausdruck bringen, was sich eine Person nach ihrem Ableben zum Beispiel im Bezug auf ihr Erbe wünscht. Wer für das Aufsetzen des letzten Willens Unterstützung benötigt, kann sich diese Hilfe holen. Problematisch wird es erst, wenn die freie Willensbildung dadurch beeinflusst wird. Auf eine entsprechende Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az.: 19 W 30/19) weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

In dem konkreten Fall hatte ein Mann ein schriftliches Testament aufgesetzt, in dem er seine Nichte und einen Bekannten zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hatte. Nach dem Tod des Mannes beantragte dessen Bekannter einen Erbschein beim Nachlassgericht. Die Nichte hielt sich aber für die Alleinerbin nach gesetzlicher Erbfolge.

Sie wandte ein, ihr Onkel sei bei der Errichtung des Testaments nicht frei von Einflüssen Dritter gewesen, der Bekannte habe Druck ausgeübt. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.

Beweislast bei Antragsteller

Eine letztwillige Verfügung sei nur dann nichtig, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig ist. Voraussetzung ist etwa eine geistige Störung, die den Testierenden darin beeinflusst, sich ein klares Urteil frei von Einflüssen Dritter zu bilden.

Auch wenn die Einflüsse einer dritten Person derart Überhand nehmen, dass der Testierende nicht mehr in der Lage ist, durch kritische Abwägung einen eigenen Willen zu bilden, ist ein Testament für ungültig zu erklären.

Folgt der Testierende aber einfach in vollem Vertrauen den Vorschlägen einer helfenden Person, ohne diese weiter zu hinterfragen, ist die freie Willensentscheidung nicht anzuzweifeln.

Wichtig: Wer sich im Nachhinein auf eine Testierunfähigkeit eines Verstorbenen berufen möchte, muss diese auch beweisen können. Bloße Mutmaßungen und Verdächtigungen reichen dafür nicht aus.

Quelle: dpa, DAWR (pt)
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