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Arzthaftungsrecht und Medizinrecht | 22.02.2023

Aufklärungsp­flicht

Hinweis auf „spezifische Risiken“ vor OP genügt

Keine Aufklärungsp­flichtv­erletzung

(Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 29.08.2022, Az. I U 52/22)

Aufklärung über möglichen Misserfolg: Wird ein Patient vor einer Operation darauf hingewiesen, dass sein Lebens­wandel die Heilung beeinträchtigen kann, ist das ausreichend - entschied das OLG Celle.

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Vor chirurgischen Eingriffen müssen Patienten ausreichend über Risiken aufgeklärt werden. Dabei genügt es, wenn mit dem Patienten erörtert wurde, inwiefern sein Verhalten den Erfolg eines Eingriffs gefährden kann. Einen entsprechenden Beschluss hat das Ober­landes­gerichts Celle gefasst (Az.: I U 52/22).

Hinweis: Lebenswandel kann Heilungsprozess beeinträchtigen

In dem verhandelten Fall mussten einem Mann Zahn­prothesen eingesetzt werden. Ihm wurde vorab mitgeteilt, dass Alkohol- und Nikotin­konsum die Einheilung der Prothese verschlechtern können. Als der Heilprozess ausblieb, klagte der Patient - es habe an Aufklärung gemangelt. Der Mann argumentierte, er sei nicht über das allgemeine Risiko des Miss­erfolges aufgeklärt, sondern nur auf sein Verhalten hingewiesen worden. Das grundsätzliche Risiko eines Miss­erfolges sei ihm nicht klar gewesen.

Hinweis auf „spezifische Risiken“ genügt

Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Zwar könne man nicht davon ausgehen, dass „jedem Patienten klar ist bzw. klar sein sollte, dass chirurgische Leistungen nicht grund­sätzlich immer gelingen müssen“, heißt es in dem Beschluss. Doch der Patient habe von dem Risiko eines Misserfolgs wissen müssen, da dieses im Zusammenhang mit seiner Lebens­führung zur Sprache kam. Er habe von dem „möglichen Risiko des Fehlschlags“ ausgehen müssen, selbst wenn er das Rauchen einstellen würde. Das Gericht sah daher kein Aufklärungs­defizit. Es habe genügt, den Mann auf die spezifischen Risiken hinzuweisen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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