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Familienrecht | 26.09.2022

Adoption

Hohe Hürde: Adoption gegen den Willen des leiblichen Vaters?

Keine unverhältnism­Ã¤ÃŸigen Nachteile durch Nicht-Adoption

(Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 09.09.2021, Az. 2 UF 43/21)

Kein Bindung zum Kind, suchtkrank, straf­fällig - viel spricht nicht für den Mann, dessen Kind von Pflege­eltern adoptiert werden sollte. Nur ist der Vater dagegen. Warum ein Gericht ihm recht gibt.

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Soll die Einwilligung eines Elternteils zu einer Adoption des eigenen Kinds durch ein Gericht ersetzt werden, sind die Hürden sehr hoch. Darüber informiert die Arbeits­gemeinschaft Familien­recht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mit Blick auf eine Ent­scheidung des Ober­landes­gerichts Hamburg (Az: 2 UF 43/21).

Im konkreten Fall lebte das Kind seit dem vierten Lebensmonat bei Pflege­eltern, da seine leiblichen Eltern Drogen konsumierten, die Mutter auch während der Schwangerschaft. Das Kind musste sogar nach der Geburt wegen eines Drogen­entzugs­syndroms behandelt werden. Der aktuelle Aufenthalt der Mutter ist nicht bekannt.

Vater würde Vaterschaft gerne ausüben

Die Pflege­eltern wollten das Kind adoptieren, was der leibliche Vater jedoch ablehnte. Der mehrfach straf­fällig Mann hat kein Sorgerecht und befindet sich zur Sucht­therapie in der forensischen Psychiatrie.

Der Amtsvormund des Kinds beantragte, die Zustimmung des Vaters zur Adoption durch das Gericht zu ersetzen. Begründung: Bei einem Pflegschafts­verhältnis gebe es immer die Unsicherheit, ob das Kind dauerhaft bleiben werde. Außerdem hätten Vater und Kind bislang keinerlei Kontakt. Es bestehe keine schützens­werte Bindung zwischen dem Kind und seinem Vater. Dieser sei zwar einverstanden, wenn das Kind weiter bei den Adoptiv­pflege­eltern lebe. Er wolle aber Vater des Kinds bleiben und seine Vaterschaft auch aktiv ausüben.

Gericht: Keine Nachteile durch Nicht-Adoption

Vor Gericht scheiterte der Antrag des Amts­vormunds. Die Richter waren nicht der Meinung, dass dem Kind unverhältnismäßige Nachteile entstünden, wenn es nicht adoptiert werde. Dies sei aber die Voraussetzung dafür, die Einwilligung zu ersetzen. Es müssten die Interessen von Vater und Kind abgewogen werden.

Rückkehr zu leiblichen Eltern nicht auszuschließen

Es bestehe zwar zurzeit kein Vater-Kind-Verhältnis. Dies sei auf die Drogen­abhängigkeit des Mannes zurückzuführen. Seit fünf Jahren bemühe er sich aber um die Wahrnehmung seiner Eltern­rechte. Was letztlich bleibe, sei die Unsicherheit, ob das Kind nicht doch irgendwann zu seinen leiblichen Eltern würde zurück­kehren können. Diese Unsicherheit wiege aber nicht so schwer, dass damit die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption begründet werden könne.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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