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Der 79-jährige Hundebesitzer hatte von dem verletzten Briefträger 8000 Euro Schmerzensgeld gefordert, weil er sich nach dem Vorfall im Mai 2018 einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ausgesetzt gesehen hatte.
Kläger: Hund habe den Postboten nur ins Bein „gezwackt“
Zudem forderte er von dem 44-Jährigen, nicht mehr zu behaupten, er sei Opfer einer Bissattacke geworden. Auch solle er nicht sagen, dass der Jagdhund „gefährlich“ sei. Schließlich habe der Hund den Postboten nur „gezwackt“, weil dieser „unangemessen reagiert“ habe.
LG entscheidet zugunsten des Postboten
Laut Urteil durfte der Postbote die Behauptungen jedoch aufstellen, da sie „der Wahrheit“ entsprächen - und damit kein ungerechtfertigter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht seien, wie vom Kläger behauptet.
Verletzungen durch medizinische Befunde belegt
Nicht zuletzt konnte der verklagte Briefträger die Verletzung durch medizinische Befunde wie auch durch Fotos „von Hämatomen und Zähneabdrücken“ nachweisen. Sechs Wochen war der Gebissene damals laut Gericht arbeitsunfähig gewesen.
Nicht der erste Biss
Fünf Jahre vor dieser Bissattacke am Gartentor hatte dasselbe Tier eine Joggerin gebissen. Dafür war der Hundehalter damals wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 12.000 Euro Geldstrafe verurteilt worden. (Landgericht Bonn, AZ: 7 O 410/19)
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