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Dieser Beschluss sei nicht nur auf Rheinland-Pfalz bezogen, sondern gelte immer, wenn eine Gefahrenabwehrverordnung in Kraft sei, sagte eine Sprecherin des Oberlandesgerichts Koblenz. Das Oberlandesgericht bestätigte mit dem veröffentlichten Beschluss (Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 18.10.2018, Az. 1 U 599/18) ein Urteil des Landgerichts Mainz.
Jogger verletzt sich bei Abwehrversuch
Geklagt hatte ein Jogger, der mit seiner angeleinten Hündin im Wald unterwegs war. Als der Hund eines spazierenden Paars auf ihn zukam, forderte er es auf, deren nicht angeleinten Hund zurückzurufen. Auf die Rufe reagierte der Hund aber nicht. Bei dem Versuch, das Tier mit einem Ast fernzuhalten, rutschte der Jogger aus. Er zog sich einen Riss der Kniesehne zu und musste operiert werden.
LG bejahrt Haftung des Hundehalters
Aus Sicht des Spaziergängers wollte sein Hund aber nur die Hündin des Joggers umtänzeln und mit ihr spielen, war aber nicht aggressiv. Das Landgericht stellte fest, dass der Hundehalter haften muss. Dieser legte Berufung gegen das Urteil ein und wollte nicht für die Schäden haften, weil der Jogger die Hündin nicht hätte abwehren müssen.
Hundehalter haftet in vollem Umfang
Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte das Mainzer Urteil. Der Hundehalter hafte in vollem Umfang für die Schäden des Klägers, weil er gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen habe, indem er seinen Hund im Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen ließ, heißt es in dem Beschluss des Oberlandesgerichts.
Hunde müssen bei Sichtkontakt zu anderen Passanten angeleint werden
Nach der örtlichen Gefahrenabwehrverordnung müssen Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und ohne Aufforderung angeleint werden, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
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