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Schadensersatzrecht | 02.11.2018

Leinenpflicht

Hunde ohne Leine: Auch „nur spielende“ Hunde dürfen abgewehrt werden

Abwehr fremder und nicht angeleinter Hunde ist rechtmäßig

(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 18.10.2018, Az. 1 U 599/18)

Spazier­gänger dürfen einem Gerichts­beschluss zufolge effektive Abwehr­maßnahmen ergreifen, wenn sich ihnen ein fremder, nicht angeleinter Hund ohne Kontrolle seines Halters nähert.

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Dieser Beschluss sei nicht nur auf Rheinland-Pfalz bezogen, sondern gelte immer, wenn eine Gefahren­abwehr­verordnung in Kraft sei, sagte eine Sprecherin des Ober­landes­gerichts Koblenz. Das Ober­landes­gericht bestätigte mit dem veröffentlichten Beschluss (Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 18.10.2018, Az. 1 U 599/18) ein Urteil des Land­gerichts Mainz.

Jogger verletzt sich bei Abwehrversuch

Geklagt hatte ein Jogger, der mit seiner angeleinten Hündin im Wald unterwegs war. Als der Hund eines spazierenden Paars auf ihn zukam, forderte er es auf, deren nicht angeleinten Hund zurückzurufen. Auf die Rufe reagierte der Hund aber nicht. Bei dem Versuch, das Tier mit einem Ast fern­zuhalten, rutschte der Jogger aus. Er zog sich einen Riss der Kniesehne zu und musste operiert werden.

LG bejahrt Haftung des Hundehalters

Aus Sicht des Spazier­gängers wollte sein Hund aber nur die Hündin des Joggers umtänzeln und mit ihr spielen, war aber nicht aggressiv. Das Landgericht stellte fest, dass der Hundehalter haften muss. Dieser legte Berufung gegen das Urteil ein und wollte nicht für die Schäden haften, weil der Jogger die Hündin nicht hätte abwehren müssen.

Hundehalter haftet in vollem Umfang

Das Oberlandes­gericht Koblenz bestätigte das Mainzer Urteil. Der Hundehalter hafte in vollem Umfang für die Schäden des Klägers, weil er gegen die örtliche Gefahren­abwehr­verordnung verstoßen habe, indem er seinen Hund im Wald außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen ließ, heißt es in dem Beschluss des Ober­landes­gerichts.

Hunde müssen bei Sichtkontakt zu anderen Passanten angeleint werden

Nach der örtlichen Gefahren­abwehr­verordnung müssen Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und ohne Aufforderung angeleint werden, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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