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Familienrecht | 28.09.2022

Umgangs­recht

Interessens­konflikt: Umgang mit Großeltern muss Kindeswohl dienen

Kindeswohl durch familiäre Gesamt­umstände gefährdet

(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 22.07.2022 , Az. 9 UF 30/22)

Zerstreiten sich Eltern und Kinder, kann sich so ein Konflikt auch auf das Verhältnis zu den Enkel auswirken. Wann ist ein Umgang sinnvoll und erwünscht?

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Wenn Großeltern ein Umgangs­recht mit ihren Enkeln durchsetzen wollen, muss es dem Kindeswohl dienen. Das geht aus einer Ent­scheidung des Ober­landes­gerichts Brandenburg hervor (Az.: 9 UF 30/22).

Großeltern beanspruchten Umgang mit ihren Enkelkindern

Eine Mutter lebte gemeinsam mit ihren Töchtern und ihren Eltern auf einem Pferdeg­estüt. Die Großeltern kümmerten sich regelmäßig um die beiden Mädchen. Dann kam es zu einem tief­gehenden Streit. Die Frau kündigte ihren Eltern die Wohnung und wollte den persönlichen Kontakt zwischen den Mädchen und den Großeltern unterbinden. Die Großeltern wollten vor Gericht einen Umgang mit den Enkeln bewirken.

Enkel wollen die Großeltern nicht sehen

Grund­sätzlich haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkel, wenn er dem Wohl des Kindes dient - das müssen Großeltern nachweisen können. Aus Sicht des Gerichts, sei in diesem Fall nicht zu erkennen, dass ein persönlicher Umgang der Mädchen mit den Großeltern dem Kindeswohl förderlich ist. Die Enkel hatten sich ablehnend geäußert.

Entscheidung der Mutter vorrangig

Da die Mutter einen Kontakt vehement ablehnt, würden persönliche Begegnungen die Kinder in einen tiefen Loyalitätsk­onflikt stürzen. Um den Kindern einen zunehmenden Leidens­druck zu ersparen, müssen die Großeltern die Ent­scheidung der Mutter unter den bestehenden Umständen akzeptieren.

Eingeschränkte Umgangsrecht

Sie dürfen den Enkeln lediglich an Ostern, Weihnachten und am Geburtstag Briefe schreiben und Geschenke senden. Ein weiter­gehender Umgang sei vorerst bis Ende Juni 2023 ausgeschlossen. Damit sich an der Situation ändern kann, müsste die Frau und ihre Eltern den Streit zunächst beilegen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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