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Wenn Großeltern ein Umgangsrecht mit ihren Enkeln durchsetzen wollen, muss es dem Kindeswohl dienen. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor (Az.: 9 UF 30/22).
Großeltern beanspruchten Umgang mit ihren Enkelkindern
Eine Mutter lebte gemeinsam mit ihren Töchtern und ihren Eltern auf einem Pferdegestüt. Die Großeltern kümmerten sich regelmäßig um die beiden Mädchen. Dann kam es zu einem tiefgehenden Streit. Die Frau kündigte ihren Eltern die Wohnung und wollte den persönlichen Kontakt zwischen den Mädchen und den Großeltern unterbinden. Die Großeltern wollten vor Gericht einen Umgang mit den Enkeln bewirken.
Enkel wollen die Großeltern nicht sehen
Grundsätzlich haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkel, wenn er dem Wohl des Kindes dient - das müssen Großeltern nachweisen können. Aus Sicht des Gerichts, sei in diesem Fall nicht zu erkennen, dass ein persönlicher Umgang der Mädchen mit den Großeltern dem Kindeswohl förderlich ist. Die Enkel hatten sich ablehnend geäußert.
Entscheidung der Mutter vorrangig
Da die Mutter einen Kontakt vehement ablehnt, würden persönliche Begegnungen die Kinder in einen tiefen Loyalitätskonflikt stürzen. Um den Kindern einen zunehmenden Leidensdruck zu ersparen, müssen die Großeltern die Entscheidung der Mutter unter den bestehenden Umständen akzeptieren.
Eingeschränkte Umgangsrecht
Sie dürfen den Enkeln lediglich an Ostern, Weihnachten und am Geburtstag Briefe schreiben und Geschenke senden. Ein weitergehender Umgang sei vorerst bis Ende Juni 2023 ausgeschlossen. Damit sich an der Situation ändern kann, müsste die Frau und ihre Eltern den Streit zunächst beilegen.
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