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Verkehrsrecht | 08.09.2023

Mobiltelefon

Ist das Umlegen des Telefons im Auto ein Handyverstoß?

Geräte während der Fahrt benutzen? Das ist Autofahrerinnen und Autofahrern verboten, auch das Telefonieren ohne Freisprechanlage. Doch was ist, wenn man das Handy beim Freisprechen umlegt?

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Wer sein Handy während eines Telefonats über die Freisprechanlage nur aufnimmt, um es etwa woanders hinzulegen, begeht am Steuer eines Autos keinen sogenannten Handyverstoß.

Untersagt sei lediglich das Benutzen des Geräts. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor, über den der ADAC berichtet. (Az: 1 ORbs 33 Ss 151/23)

In dem Fall war ein Mann von der Polizei beobachtet worden, wie er während der Fahrt am Steuer ein Handy hielt und sprach. Die Beamten stoppten den Fahrer und warfen ihm einen Handyverstoß vor. Doch genau das bestritt dieser.

Bußgeldbescheid trotz Erklärung

Seine Erklärung: Er habe über eine Freisprecheinrichtung telefoniert, die per Bluetooth mit dem Handy verbunden war. Das Gerät hätte er nur umgelegt, damit es sicherer liegt. Eine Kommunikationsfunktion des Handys habe er nicht genutzt. Dennoch erhielt der Mann einen Bußgeldbescheid, gegen den er Einspruch einlegte.

Vor dem Amtsgericht (AG) hatte er dann aber keinen Erfolg. Diesem reichten die Mundbewegungen im Zusammenhang mit dem Gerät in den Händen als Nachweis für einen Handyverstoß. Der Mann wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 250 Euro verurteilt. Dagegen legte er Rechtsbeschwerde ein.

Amtsgericht-Urteil wurde aufgehoben

Mit Erfolg: Das OLG hob das AG-Urteil per Beschluss auf. Ein Handyverstoß liegt nicht vor, wenn ein Fahrer das Telefon während eines Gesprächs über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung nur in die Hand nimmt, um es umzulegen, so die Kammer. Untersagt sei lediglich das Benutzen des Gerätes.

Weitere sinngemäße Argumentation des OLG: Wäre gewollt gewesen, dass die Hände stets von fahrfremden Tätigkeiten fernblieben, wäre nicht nachvollziehbar, warum ein Verstoß nur bei elektronischen Geräten gelten sollte. Ein Verstoß sei demnach nur dann gegeben, wenn eine konkrete Kombination aus Halten und Nutzen während der Fahrt nachgewiesen werden könne.

Es gibt ein Aber

Aus dem Schneider ist der Kläger mit dem OLG-Beschluss allerdings noch nicht. Denn das OLG verwies den Fall zurück ans Amtsgericht, mit folgender Begründung: Es sei „nicht auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine rechtsfehlerfreie Verurteilung des Betroffenen tragen“.

Das Amtsgericht habe zu prüfen, ob der Mann sein Handy tatsächlich nur habe umlegen wollen. Hinweise darauf ergäben sich schon aus der Art und Weise, wie und wie lange das Gerät gehalten wurde, so das OLG. Ein Nutzungszusammenhang bestehe übrigens auch dann schon, wenn durch das Umlegen des Handys das störungsfreie Weiterführen des Gesprächs über die Freisprecheinrichtung gewährleistet werden sollte.

  • Der OLG-Beschluss stammt vom 18. April 2023.

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Quelle: dpa, DAWR (pt)
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