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Arbeitsrecht | 02.03.2022

Kündigung

Ist eine Kündigung per WhatsApp gültig?

Übermi­ttlung per WhatsApp genügt nicht Schrift­form­erfordernis des § 126 Abs. 1 und § 623 BGB

(Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 28.10. 2021, Az. 3 Sa 362/21)

Eine Kündigung muss schriftlich versendet werden, damit sie gültig ist. Was aber, wenn ein Foto des Kündigungs­schreibens per WhatsApp ankommt?

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Wird eine Kündigung in Form eines Fotos via WhatsApp übermittelt, ist sie nicht gültig. Das zeigt ein Urteil des Landes­arbeits­gerichts München (Az. 3 Sa 362/21).

Kündigung per Foto über WhatsApp

In dem verhandelten Fall kündigte ein Arbeitgeber einem Angestellten fristlos, weil er betrunken zur Arbeit erschienen war. Der Beschäftigte erhielt die Kündigung per WhatsApp. Der Arbeitgeber hatte das unterschriebene Kündigungs­schreiben fotografiert und das Foto über den Messenger an den Mann geschickt.

Kündigung ist nur schriftlich möglich

Der Beschäftigte klagte, da die Kündigung aus seiner Sicht nicht der erforderlichen Schriftform entsprach und machte Gehalts­ansprüche geltend. Das LAG München urteilte im Sinne des Klägers: Die per WhatsApp zugestellte fristlose Kündigung ist demnach nichtig, da sie gegen das Schriftform­erfordernis verstößt.

Die Kündigung eines Arbeits­verhältnisses muss immer der Schriftform (§ 126 Abs. 1 und § 623 BGB) entsprechen. Das soll Rechts­sicherheit für die Vertrags­parteien garantieren. Eine elektronisch übermittelte Ablichtung des Kündigungs­schreibens, etwa per Fax oder Messenger, erfüllt die Anforderung laut Urteil nicht.

Das Schriftform­erfordernis ist den Infos zufolge erst dann erfüllt, wenn das Kündigungs­schreiben vom Arbeitgeber eigen­händig durch Namens­unter­schrift oder mittels notariell beglaubigten Hand­zeichens unter­zeichnet wurde. Diese Urkunde muss dem Empfänger dann entsprechend zugehen.

Keine Ausnahme wegen unbekannter Anschrift

Auch das Argument des Arbeit­gebers, dass der Beschäftigte seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt habe, so dass er die Kündigung nicht per Post zustellen konnte, ließ das Gericht nicht gelten.

Der Arbeitgeber hatte weder dargelegt wann noch wie er den Beschäftigen dazu aufgefordert hatte, seine aktuelle Anschrift mitzuteilen. Eine Ausnahme­situation sei entsprechend nicht begründet worden.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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