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Familienrecht und Verwaltungsrecht | 27.04.2022

Ehe­schließung

Ja per Video­konferenz? Online heiraten rechtlich nicht möglich

Ehe­schließung per Online-Video­konferenz unwirksam

(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2022, Az. 7 L 122/22)

Inzwischen ist vieles durch einen kurzen Online-Draht ab kürzbar.

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Doch so einfach „Ja“ zu sagen, wie sich das ein türkisch-bulgarisches Paar aus Duisburg via einer US-Webseite dachten, geht es nicht. Eine Heirat online vor dem Computer ist nach deutschem Recht nicht zulässig. dies entschied das Verwaltungs­gericht Düsseldorf.

Türke und Bulgarin gaben sich vor Computer in Duisburg das Ja-Wort

Im konkreten Fall heirateten ein türkischer Staats­angehöriger und eine bulgarische Staats­angehörige an einem Computer in Duisburg online. Sie nutzten dafür die Website der Behörden des US-Bundes­staates Utah. Der Mann beantragte anschließend bei der Stadt Duisburg eine Bescheinigung. Er benötigte diese, um dann mit der sogenannten Aufenthalts­karte einen ordnungs­gemäßen Aufenthalt im Bundes­gebiet nachweisen zu können. Ohne Erfolg.

Standesbeamter muss persönlich anwesend sein

Nach deutschem Recht sei das Paar nicht verheiratet, entschied das Gericht. In Deutschland werde eine Ehe dadurch geschlossen, dass das Paar vor dem Standes­beamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklärt, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Werde der Wille, die Ehe zu schließen, nicht vor einem Standes­beamten erklärt, haben die Erklärungen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine rechtliche Wirkung.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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