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Sozialrecht | 16.05.2023

Verschwiegenes Vermögen

Jobcenter kann sich bei Täuschung Leistungen zurückholen

Verschweigen der Lebens­versicherung führte zu 14.000 Euro Rück­zahlung

Wer bei der Beantragung von Sozial­leistungen falsche Angaben zu seinem Vermögen macht, kann das später bitter bereuen. Denn das Amt kann das ausgezahlte Geld zurück­fordern.

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Wer Grund­sicherungs­leistungen empfangen möchte, muss dem Amt gegenüber zunächst die eigenen Vermögensv­erhältnisse offenlegen. Besonders große Vermögen müssen nämlich zunächst teilweise aufgebraucht werden, ehe es staatliche Leistungen gibt. Bei der Beantragung gilt es unbedingt ehrlich zu sein. Taucht später unter­schlagenes Vermögen auf, müssen die Leistungen zurück­gezahlt werden. Das zeigt ein Urteil des Landes­sozial­gerichts Nieder­sachsen-Bremen (Az.: L 11 AS 221/22).

Zwei Kapitallebensversicherungen verschwiegen

In dem konkreten Fall hatte eine Frau seit dem Jahr 2013 Grund­sicherungs­leistungen bezogen. Weder im Antrag noch in der Folgezeit hatte die Frau dabei auf vorhandenes Kapital aus zwei Lebens­versicherungen in Höhe von rund 13.500 Euro hingewiesen. Erst als ihr Ex-Mann 2019 seinen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungs­leistung beim Jobcenter anmeldete, wurden die Verträge bekannt.

Weil die Frau damit den Vermögens­freibetrag von 9600 Euro in jedem Jahr überschritten hatte, sei die Frau zu keiner Zeit hilfebedürftig gewesen. Die Behörde forderte daraufhin gezahlte Leistungen in Höhe von rund 14.000 Euro zurück - mehr also noch, als die Frau an Vermögen aus den Lebens­versicherungen hatte.

Unkenntnis von Lebensversicherungen behauptet

Hiergegen klagte die Frau und argumentierte, sie habe von den Verträgen keine Kenntnis gehabt. Ihr Ex-Mann habe diese noch zu Ehezeiten für sie abgeschlossen und die Unterlagen bei der Trennung mitgenommen. Es stellte sich aber heraus, dass die Frau die Verträge zum einen selbst unter­schrieben, zum anderen jedes Jahr eine Wert­mitteilung erhalten hatte.

Kein geschütztes Altersvorsorgevermögen

Das Gericht bestätigte daher die Rück­forderung des Jobcenters. Zur Begründung: Die Verträge beinhalteten keine Klausel, die die Inanspruch­nahme des Kapitals erst nach dem 60. Geburtstag vorsah. Insofern handele es sich nicht um geschütztes Alters­vorsorge­vermögen, so das Gericht.

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Auch keine Begrenzung auf Freibetrag übersteigenden Betrag

Die Rück­forderung sei auch nicht auf die rund 4000 Euro zu begrenzen, die den Vermögens­freibetrag der Frau überstiegen. Vielmehr entfalle der Anspruch auf die Sozial­leistungen in jedem Monat, in dem das Vermögen real vorhanden und nicht verbraucht sei. Daher sei die Rück­forderung der gesamten knapp 14.000 Euro rechtens.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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