Die Karlsruher Richterinnen und Richter nahmen eine Verfassungsbeschwerde gegen den 2015 eingeführten Straftatbestand der Datenhehlerei nicht zur Entscheidung. „Mangels ersichtlicher Strafbarkeit besteht hier kein Risiko von Journalisten betreffenden strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen“, heißt es zur Begründung. Auch eine abschreckende Wirkung sei nicht erkennbar. (Az. 1 BvR 2821/16)
Gesellschaft für Freiheitsrechte koordinierte Verfassungsbeschwerde
Der Datenhehlerei-Paragraf (§ 202d) im Strafgesetzbuch stellt die Überlassung und Verbreitung von rechtswidrig erlangten Daten unter Strafe. Der Gesetzgeber hatte dabei vor allem den Handel mit gestohlenen Kreditkarten- oder Nutzerdaten vor Auge. Kritiker hatten befürchtet, dass auch Informationen sogenannter Whistleblower, die Missstände aufdecken, darunter fallen könnten. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hatte deshalb eine Verfassungsbeschwerde koordiniert. Als Kläger traten die Organisation Reporter ohne Grenzen, netzpolitik.org und sieben Journalisten und Blogger auf.
GFF-Vorsitzender: „Strafrechtliches Minenfeld für investigativ arbeitende Journalisten“
Der GFF-Vorsitzende Ulf Buermeyer hatte Anfang 2017 erklärt, das Gesetz sei „so schlampig formuliert, dass es ein Strafrechtliches Minenfeld für investigativ arbeitende Journalisten und ihre Helfer schafft“. Die Verfassungsrichter haben nach einem Blick in die Gesetzesbegründung dagegen keine Zweifel, „dass ein umfassender Ausschluss journalistischer Tätigkeiten bezweckt wird“.
„Erfolg für die Pressefreiheit“
Die GFF hatte dazu bereits am vergangenen Donnerstag eine Mitteilung veröffentlicht und von einem „Erfolg für die Pressefreiheit“ gesprochen. Das Gericht habe den Paragrafen „entschärft“.