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Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht und Zivilrecht | 03.01.2018

Karneval

Karneval: Wie viel Narren­freiheit ist erlaubt?

Wichtige Urteile rund um Karneval

Nicht alle Karnevals­umzüge enden lustig. Nach manchen Feiern sehen sich Beteiligte sogar vor Gericht wieder. Die Urteile zeigen: Die Richter entscheiden oft im Sinne der Veranstalter.

Karneval ist nicht immer nur lustig. Das bunte Treiben kann schnell ins Auge gehen - im wahrsten Sinne des Wortes.

Diese Erfahrung musste eine Frau machen, die 2010 einen Rosen­montags­zug in Köln besuchte. Von einem Festwagen aus wurde sie mit zwei Schoko­riegeln beworfen und am linken Auge verletzt. Nach zwei Operationen soll sie nach eigenen Angaben nicht einmal die Hälfte ihrer Sehkraft wiedererlangt haben. Von dem Festwagen-Besitzer forderte sie 1.500 Euro Schmerzens­geld.

Urteile zu Schadensersatz und Schmerzensgeld

Doch das Urteil des Amts­gerichts Köln ist deutlich: Wer bei einem Faschings­umzug von geworfenen Süßigkeiten verletzt wird, hat keinen Anspruch auf Schmerzens­geld. Dass bei einem Umzug kleinere Gegenstände geworfen werden, sei üblich, allgemein bekannt und von den Zuschauern erwartbar (Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.01.2011, Az. 123 C 254/10).

Fälle wie dieser zeigen, dass Karnevals­feiern auch übel enden - und ein rechtliches Nachspiel haben können. Die meisten Gerichte urteilen jedoch im Sinne der Veranstalter, wie auch das Urteil des Land­gerichts Aachen zeigt.

Ein Zuschauer hatte geklagt, weil er bei einem Umzug einen Pralinen­karton an den Kopf bekommen hatte und wegen einer Platzwunde behandelt werden musste. Auch hier war sich das Gericht einig, dass das „Opfer“ wusste, worauf es sich einließ (Amtsgericht Aachen, Urteil vom 10.11.2005, Az. 13 C 250/05).

Auch das Amtsgericht Eschweiler hat eine solche Schmerzens­geld­klage bereits abgewiesen. In diesem Fall wurde der Kläger durch eine geworfene Tulpe am Auge verletzt (Amtsgericht Eschweiler, Urteil vom 03.01.1986, Az. 6 C 599/85 (falsch: 6 C 599/86)).

Das Landgericht Trier wies ebenfalls die Klage eines Karnevals­besuchers ab, der einen Hörschaden durch eine abgefeuerte Kanone erlitten hatte. Es sei üblich, dass solche Kanonen zum Abfeuern von Konfetti und Böller­schüssen im Umzug mitgeführt würden, befand das Gericht (Landgericht Trier, Urteil vom 05.06.2001, Az. 1 S 18/01).

Ebenso entschied dasselbe Gericht, der Veranstalter des Umzugs müsse keine Anweisungen über das Werfen von Süßigkeiten in die Zuschauer­menge geben (Landgericht Trier, Urteil vom 07.02.1995, Az. 1 S 150/94).

Urteile zu den Aufsichtspflichen der Veranstalter

Allerdings haben auch Veranstalter Sicherheits­vorkehrungen zutreffen. So müssen sie nach einer Entscheidung des Ober­landes­gerichts Koblenz zum Beispiel dafür sorgen, dass insbesondere minder­jährige Zuschauer nicht zu nahe an die Festwagen kommen können (Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 19.12.2013, Az. 3 U 985/13). Dafür müsse der Veranstalter Absperrung aufstellen.

Allerdings müssen Veranstalter nicht unbedingt für das Verhalten der Besucher geradestehen: Nach einem Urteil des Amts­gerichts Köln kann vom Veranstalter nicht erwartet werden, dass er Aufpasser abstelle, die Zug­teilnehmer etwa von Sach­beschädigungen an parkenden Fahrzeugen abhalten (Amtsgericht Köln, Urteil vom 19.06.1998, Az. 111 C 422/97).

Kritischer bewertete dagegen das Landgericht Ravensburg die Auf­sichts­pflichten des Ver­anstalters. Er müsse für alle Umzugs­teilnehmer Verhaltens­regeln aufstellen und deren Einhaltung überwachen (Landgericht Ravensburg, Urteil vom 15.08.1996, Az. 3 S 145/96).

Setzt ein Veranstalter Pferde ein, kann er für entstehende Schäden haftbar gemacht werden, entschied das Oberlandes­gericht Koblenz (Az.: 5 U 1812/90).

Um Schäden zu vermeiden, dürfen die Veranstalter auch Vorsichts­maßnahmen treffen - zum Beispiel Glas­flaschen verbieten. Die Richter des Ober­verwaltungs­gerichts Münster urteilten, ein solches Verbot für den Kölner Straßen­karneval sei grund­sätzlich zulässig (Az.: 5 B 1475/10).

Das Verwaltungs­gericht Köln hatte das Verbot zuvor noch als unverhältnismäßig abgelehnt (Az.: 20 L 1606/ 10).

Lärm an Karneval muss toleriert werden

Wer in einer Karnevals­hochburg lebt und sich vom Lärm gestört fühlt, bekommt hingegen selten Recht. So befand das Verwaltungs­gericht Frankfurt, Anwohner müssten die bei einem drei- bis vier­stündigen Fastnachts­umzug verursachten Lärm­belastungen hinnehmen (Az.: 15 G 401/99).

Ebenso urteilte das Oberverwaltungs­gericht Koblenz: Störungen der Nachtruhe nach 22 Uhr durch Kappen­sitzungen müssten akzeptiert werden, wenn am anderen Tag allgemein arbeitsfrei sei (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.02.2004, Az. 6 B 10279/04.OVG).

Keine Narrenfreiheit beim Finanzamt

Bei den Steuern hat die Narren­freundlichkeit der Gerichte jedoch ein Ende. So entschied der Bundes­finanz­hof 2016, dass nicht jede Kostüm­party in der Karnevals­zeit als Brauchtums­pflege gelten könne. Karnevals­vereine erhalten für die Einkünfte von Partys, die nicht zur Brauchtums­pflege zählen, dementsprechend keine Steuer­ermäßigung (Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.11.2016, Az. V R 53/15).

Und auch das Kölner Finanz­gericht urteilte zuletzt, dass für den Gewinn durch den Verkauf von Karnevals­orden durch eine gemeinnützige Karnevals­gesellschaft eine Körperschafts­steuer fällig wird (Finanzgericht Köln, Urteil vom 18.04.2012, Az. 13 K 1075/08).

Quelle: dpa/DAWR/ab
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