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Wirft eine Nachbarin mit Kartoffeln auf spielende Kindern, ohne diese zu verletzen, rechtfertigt das kein Annäherungs- und Kontaktaufnahmeverbot. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden (Az.: 456 F 5230/20 EAGS).
Kartoffelwurf auf im Hof spielende Kinder
In dem verhandelten Fall spielte ein Junge mit einem anderen Kind im Hof eines Wohnhauses. Offensichtlich fühlte sich eine Nachbarin davon gestört und zeigte ihre Verärgerung, indem sie die Kinder mit Kartoffeln bewarf und einen Jungen dabei am Rücken traf. Außerdem habe sie ihn, so der Junge, bei anderer Gelegenheit am Arm festgehalten und daran gezerrt.
Antrag auf Festsetzung eines Annäherungs- und Kontaktaufnahmeverbots erfolglos
Der Antrag auf Festsetzung eines Annäherungs- und Kontaktaufnahmeverbots gegen die Frau hatte keinen Erfolg. Eine vorsätzliche Körperverletzung konnte das Gericht nicht feststellen. Eine Verletzung sei ein „von den normalen körperlichen Funktionen nicht nur unerheblich abweichender Zustand“. Das sei hier nicht der Fall.
Ziehen am Arm stellt keine Freiheitsberaubung oder Bedrohung dar
Ähnlich sahen die Richter das Zerren am Arm. Der Junge habe keine deutlichen Blessuren davongetragen. Darüber hinaus fehle der erforderliche Vorsatz der Nachbarin, als sie das getan habe. Es handele sich auch nicht um eine Freiheitsberaubung oder Drohung.
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