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Hochschulrecht und Verwaltungsrecht | 03.09.2020

Ausbildungs­förderung

Kein Anspruch auf Bafög-Ver­längerung wegen Pflege erkrankter Eltern

Pflege erkrankter Eltern kein Grund für eine Ver­längerung der Ausbildungs­förderung

(Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 14.07.2020, Az. 2 A 189/19)

Liegt ein schwer­wiegender Grund vor, können Studierende auch über die Regel­studien­zeit hinaus Bafög bekommen. Die Pflege kranker Eltern zählt allerdings nicht grund­sätzlich dazu, so ein Gericht.

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Verzögern sich Leistungs­nachweise, weil Studierende erkrankte Eltern pflegen, bekommen sie nicht grund­sätzlich eine Ver­längerung der Ausbildungs­förderung. Das geht aus einem Beschluss des Ober­verwaltungs­gerichts des Saarlandes (Az.: 2 A 189/19) hervor.

Amt für Ausbildungsförderung lehnte den Antrag ab

In dem konkreten Fall ging es um eine Medizin­studentin. Sie erhielt zunächst Bafög, unterbrach ihr Studium dann aber für einige Zeit, um ihrer erkrankten Mutter zu pflegen. Mit Aufnahme des klinischen Teils ihres Studiums beantragte sie erneut Bafög. Weil sie die geforderten Leistungs­nachweise nicht vorlegen konnte, lehnte das Bafög-Amt ihren Antrag auf Förderung ab.

Fehlende Begründung für Leistungsrückstände

Das Amt sah insgesamt einen Leistungs­rückstand von drei Semestern. Nur für zwei Semester Verzögerung lag aber eine ausreichende Begründung vor.

Die Klage der Studentin dagegen blieb ohne Erfolg. Die Pflege der erkrankten Mutter sowie die daraus folgende Belastung für die Studentin seien kein schwer­wiegender Grund im Sinne von Paragraf 15 Absatz 3 Bundes­ausbildungs­förderungsg­esetz, argumentierten die Richter.

Urlaubssemester oder Sozialleistungen

Studierende, die ihre Eltern pflegen müssen, hätten auch die Möglichkeit, sich beurlauben zu lassen und bei Bedürftigkeit anderweitige Sozial­leistungen in Anspruch zu nehmen, so das Gericht. Sei eine Beurlaubung - wie im vorliegenden Fall - im ersten Semester nicht möglich, wäre der Klägerin auch eine Exmatrikulation zuzumuten gewesen.

Die Klägerin könne sich auch nicht unter Hinweis auf ihre angebliche Studier­unfähigkeit auf einen schwerwiegenden Grund berufen. Die dafür vorgelegten Beweise erschienen dem Gericht nicht glaubhaft.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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