Werbung
Rentner verÂlangte E-Roller statt RollÂstuhl
Geklagt hatte ein 80-jähriger, gehbehinderter Mann aus dem Landkreis Celle, der eine Beihilfe für einen klappbaren E-Roller mit Sattel wollte. Eine Versorgung mit einem Elektrorollstuhl lehnte er ab. Dem älteren Herrn sei wichtig gewesen, so das Gericht, dass das Gerät transportabel sei und er es so auch in den Urlaub und auf Busreisen mitnehmen könne. Sein Auto und Carport seien für ein großes und schweres Hilfsmittel wie einen Elektrorollstuhl ungeeignet.
LSG: Elektroroller kein Hilfsmittel der GKV
Das Sozialgericht bestätigte aber die Sicht der Krankenkasse. Der Roller sei kein Hilfsmittel, sondern ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Außerdem habe der Mann den gesetzlichen Beschaffungsweg nicht eingehalten, da er den Roller schon vor der Entscheidung der Krankenkasse bestellt und sie damit vor vollendete Tatsachen gestellt habe.
Werbung