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Grundstücksrecht und Nachbarrecht | 23.09.2022

Garagen­zufahrt

Kein Anspruch auf bequemes Einparken

Eingeschränkte Zufahrt zu einem Hinter­lieger­grundstück reicht aus

(Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 03.05.2022, Az. 7 U 150/20)

Baut der Besitzer des Vorder­grundstücks um, kann das die Zufahrt zum Hinter­grundstück betreffen. In einem konkreten Fall hatte ein Mann geklagt, der fortan rückwärts in seine Garage fahren musste.

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Die Zufahrt zu Garagen auf einem Grundstück, das keinen eigenen Zugang zur Straße hat, darf vom Besitzer des Vorder­grundstücks verändert werden. Auch wenn das erschwertes Einparken bedeutet. Das zeigt ein Hinweis­beschluss des Ober­landes­gerichts (OLG) Zweibrücken (Az.: 7 U 150).

Garagenzufahrt über den Hof des Nachbarn

In dem konkreten Fall gehörten zu einem Hinter­lieger­grundstück fünf Garagen. Diese waren nur über den Hof des Nachbar­grundstücks erreichbar. Ein entsprechendes Nutzungs­recht (Geh- und Fahrtrecht) war im Grundbuch eingetragen.

Einfahrt zur Garage nur noch rückwärts möglich

Überraschend baute der Nachbar auf dem Zufahrts­grundstück zwei neue Stell­plätze. Der Hinter­lieger muss seitdem unter Umständen rückwärts in seine Garagen einfahren. Er klagte, um einen Rückbau zu erzwingen und verlor vor Gericht. Er plante in Berufung zu gehen.

OLG: Kein Anspruch auf Rückbau

Das OLG Zweibrücken sah in seinem Hinweis­beschluss das Nutzungs­recht des Klägers allerdings nicht eingeschränkt. Die verbleibende Fahrtbreite sei ausreichend gewesen und der Bau der neuen Parkplätze rechtmäßig. Der Kläger zog seine Berufung zurück.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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