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Sozialrecht | 09.05.2022

Kostenübernahme

Kein Geld vom Jobcenter für Teilnahme an Zirkus­projekt

Auf dem Schul­gelände stattfindende Veranstaltungen stellen keinen Schul­ausflug im Sinne des Gesetzes dar

(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.04.2022, Az. L 3 AS 39/20)

Bedürftigen Kindern zahlt das Jobcenter Geld für Schul­ausflüge oder Klassen­fahrten. Doch für Projekte an der Schule gibt es keine zusätzlichen Euros. Ein Gericht erklärt den Unterschied.

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Das Jobcenter kommt nicht für die Kosten von Schul­projekten auf. Dies hat das Landes­sozial­gericht Berlin-Brandenburg entschieden. Kosten für Schul­ausflüge und Klassen­fahrten müssten aber übernommen werden.

Zehn Euro für ein Schul­pro­jekt

Im konkreten Fall erhielt eine 7-Jährige gemeinsam mit ihrer allein­erziehenden Mutter Leistungen des Jobcenters. Im Rahmen ihres Schul­unterrichts fand ein ein­wöchiges Zirkus­projekt statt. Die Teilnahme kostete 10 Euro. Veranstaltungs­ort waren der Sportplatz der Schule und ein auf dem Schul­gelände aufgebautes Zirkuszelt.

Kein Schulausflug - Jobcenter lehnt Kostenübernahme ab

Die Schülerin stellte einen Antrag auf Kosten­Ã¼bernahme beim Jobcenter, den dieses ablehnte. Bei dem auf dem Schul­gelände statt­findenden Zirkus­projekt handele sich nicht um einen Schul­ausflug, für den eine Kosten­Ã¼bernahme grund­sätzlich in Betracht komme, sondern um eine rein schulische Veranstaltung.

LSG: Gesetz sieht nur Geld für Schulausflug vor

Das Landes­sozial­gericht gab dem Jobcenter Recht. Der Gesetzes­wortlaut sei eindeutig. Demnach würden nur die Kosten für Schul­ausflüge und mehrtägige Klassen­fahrten übernommen. Veranstaltungen, die auf dem Schul­gelände selbst stattfinden, erfasse der Wortlaut des Gesetzes indes nicht. Eintritts­gelder und Nutzungs­entgelte für den Besuch von Freizeit-, Sport- und Kultur­veranstaltungen seien bereits im Regelbedarf enthalten, so das Gericht.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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