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Reiserecht und Verbraucherrecht | 21.03.2018

Stornierung

Kein Geld zurück: Fluggesellschaften können Erstattung bei Storno von Flugtickets ausschließen

BGH verneint unangemessene Benachteiligung der Fluggäste wegen Ausschluss des Kündigungs­rechts

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2018, Az. X ZR 25/17)

Wer einen billigen Flug bucht, bekommt bei einer Stornierung oft wenig oder kein Geld zurück. Das ist in Ordnung, hat jetzt der Bundes­gerichts­hof entschieden. Die Klausel benachteilige Kunden nicht unangemessen. Geklagt hatten Passagiere der Lufthansa.

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Fluggesellschaften dürfen Tickets ohne Erstattungs­möglichkeit im Falle einer Stornierung durch den Kunden verkaufen. Das entschied der Bundes­gerichts­hof in Karlsruhe. Geklagt hatten zwei Lufthansa-Kunden. Der Ausschluss des Kündigungs­rechts benachteilige die Fluggäste nicht unangemessen, begründete der Senat das Urteil.

Flüge zwei Monate vor Reiseantritt wegen Krankheit storniert

Die Kläger, die bereits in den Vorinstanzen unterlegen waren, hatten ihre Flüge von Hamburg in die USA wegen Krankheit rund zwei Monate vor dem Flugtermin im Jahr 2015 abgesagt. Von insgesamt 2.766,32 Euro erhielten sie nur 267,12 Euro für nicht verbrauchte Steuern zurück. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2018, Az. X ZR 25/17)

Anwendbarkeit von § 648 BGB zum Werkvertrag

Zentraler Punkt des Falls ist die An­wendbarkeit von § 648 des Bürgerlichen Gesetz­buches (BGB) zum Werkvertrag. Dort ist geregelt, dass ein Unternehmen bei einer Vertrags­kündigung durch den Kunden den gezahlten Preis einbehalten darf. Das Unternehmen muss die Summe aber zumindest teilweise zurück­erstatten, wenn es Kosten spart oder die Leistung an einen anderen Kunden verkauft.

Kaum Ersparnisse durch Kundenstornierung

Der Vorsitzende Richter sagte, der Fall werfe einige schwierige Rechts­fragen auf. Grund­sätzlich gelte das Werk­vertrags­recht auch bei Massen­verkehrs­mitteln. Jedoch sei hier das Kündigungs­recht nach Paragraf 648 BGB nicht maßgeblich. Ersparnisse für die Unternehmen gibt es im Falle einer Kunden­stornierung nach Auffassung des Senats kaum, weil die Aufwendungen zum größten Teil Fixkosten seien. Diese verringerten sich praktisch nicht, wenn der Fluggast an der Reise nicht teilnimmt. „Die Möglichkeit ersparter Aufwendungen spielt aus unserer Sicht keine Rolle“, sagte der Vorsitzende Richter.

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Anwalt: Viele Flüge bewusst überbucht

Der Anwalt der Kläger hatte genau entgegengesetzt argumentiert. Die Fluggesellschaft habe bei einer Stornierung immer noch die Möglichkeit, die Tickets an andere Passagiere zu verkaufen. Dabei hatte der Anwalt Unterstützung vom Reise­rechts­experten des Verbraucher­zentrale Bundes­verbandes, Felix Methmann, bekommen. Viele Flüge seien überbucht, die Fluggesellschaften rechneten mit Stornierungen. Die Nachweis­pflicht müsse bei der Fluggesellschaft liegen, hatte er vor der Verhandlung gefordert. „Das kann nicht der Kunde sein, der keine Möglichkeit hat, in das Buchungs­system rein­zugucken.“

Individualvereinbarung ersetzt Werkvertrag

Der Anwalt der Lufthansa hatte auf die Transparenz der Angebote verwiesen. Der Kunde müsse sich bewusst für einen Tarif entscheiden und damit für oder gegen eine Rück­zahlung des Ticket­preises bei Stornierung. Damit liege eine Individual­vereinbarung anstelle von Paragraf 648 BGB vor. Der Senat bestätigte, dass die Anwendung der Vorschrift durch die Be­förderungs­bedingungen der Lufthansa wirksam ausgeschlossen wurde.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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