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Familienrecht | 09.05.2023

Kindes­anhörung

Kein Ordnungs­geld fällig wegen versäumter Kindes­anhörung

Rechtliche Voraus­setzungen für ein Ordnungs­geld nicht gegeben

(Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.01.2023, Az. 5 WF 138/22)

Leben Eltern getrennt und soll der Umgang mit einem gemeinsamen Kind geregelt werden, kann es eine sogenannte Kindes­anhörung geben. Was aber, wenn das Kind dort nicht erscheint?

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Bringt eine Mutter ihr Kind wiederholt nicht zu einer angesetzten Kindes­anhörung, recht­fertigt das kein Ordnungs­geld. Das zeigt eine Ent­scheidung des Ober­landes­gerichts Karlsruhe (AZ: 5 WF 138/22).

Nicht zur Kindesanhörung erschienen: Mutter soll Ordnungsgeld zahlen

Im konkreten Fall lebte das Kind bei der Mutter. Der Vater wollte den Umgang mit seiner Tochter und die Informations­pflicht gerichtlich regeln. Ein Termin zur Kindes­anhörung bei Gericht musste aber mehrmals verschoben werden, unter anderem wegen Erkrankungen des Mädchens.

Zu einem erneut angesetzten Termin erschien die Mutter mit dem Kind wieder nicht, diesmal ohne Angabe von Gründen. Das Gericht bestimmte noch einmal einen Termin, wieder erschien niemand. Nun verhängte das Gericht ein Ordnungs­geld von 500 Euro.

OLG: Keine rechtlichen Voraussetzungen für Ordnungsgeld gegen Mutter

Dagegen legte die Frau Beschwerde ein - und zwar erfolgreich. Begründung des Ober­landes­gerichts: Es gebe keine rechtlichen Voraus­setzungen für ein Ordnungs­geld. Denn ein solches sei nur vorgesehen für Beteiligte, also hier das Kind.

Zwar war das persönliche Erscheinen der Mutter in der Termin­einladung angeordnet worden, das hatte aber nur das Erscheinen des Kindes sicher­stellen sollen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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