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Familienrecht und Scheidungsrecht | 26.08.2022

Trennungs­unterhalt

Kein Trennungs­unterhalt nach Diebstahl

Aufgrund des Diebstahls und des erheblichen Wertes der Goldbarren wäre hier ein Trennungs­unterhalt grob unbillig

(Amtsgericht Darmstadt, Urteil vom 03.01.2022, Az. 51 F 1759/21 EAUE)

Gehen Eheleute getrennte Wege, wird es oft schmutzig. Um den Ex vor allem finanziell bluten zu lassen, wird mancher Noch-Ehepartner sogar zum Dieb. Doch damit ist der Unterhalts­anspruch futsch.

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Wer seinem Noch-Ehepartner Dinge von Wert stiehlt, kann den Anspruch auf Trennungs­unterhalt verlieren. Dies hat des Amts­gerichts Darmstadt entschieden.

Goldbarren gestohlen

Im konkreten Fall war eine Frau in Abwesenheit ihres Mannes aus der Ehewohnung ausgezogen. Unter anderem nahm sie drei Goldbarren mit, die ihrem Mann gehörten. Wert: rund 150.000 Euro.

Tat lässt Unterhaltsanspruch erlöschen

Die Frau forderte von ihrem Mann Trennungs­unterhalt in Höhe von rund 2500 Euro monatlich. Den muss der Mann aber nicht zahlen, entschied das Gericht. Macht sich der Unterhalts­berechtigte eines schweren vorsätzlichen Vergehens wie etwa einem Diebstahl schuldig, könne der Trennungs­unterhalt abgelehnt oder herab­gesetzt werden. Aufgrund des Diebstahls und des erheblichen Wertes der Goldbarren wäre hier ein Trennungs­unterhalt grob unbillig. Wären die Goldbarren nicht sicher­gestellt worden, hätte der Mann einen schweren wirtschaftlichen Schaden erlitten, heißt es im Urteil.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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